Cas 2015-071N

Antisemitischer Facebookeintrag

Glaris

Historique de la procédure
2015 2015-071N Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection Race;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Der Beschuldigte veröffentlichte auf der Online-Plattform «Facebook» im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt einen Beitrag mit rassistischem Inhalt. Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen.

En fait / faits

Der Beschuldigte veröffentlichte auf «Facebook» im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt folgenden Eintrag mit rassistischem Inhalt: «Von den istaelischen hunde soll man jeden einzelnen kind Von denen woo noch in der Wiege ist vergewaltigen».

Décision

Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte nach Ansicht der Staatsanwaltschaft mit Hilfe des Mediums Internet öffentlich zu einem Verbrechen aufgerufen, wobei sich dieser Aufruf auf eine ganz bestimmte Volks- und auch Religionsgruppe bezog. Durch die Veröffentlichung der vorgenannten Aufforderung zu Hass und Diskriminierung auf Facebook, habe er die Öffentlichkeit in einem bestimmten Sinn beeinflusst. Ob der Beschuldigte das Delikt, zu welchem er aufgefordert hat, tatsächlich verwirklichen wollte, spiele hierbei keine Rolle.
Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend CHF 4’000.00, bestraft. Die Geldstrafe wird unbedingt ausgesprochen, da sich der Beschuldigte trotz laufender Probezeit erneut strafbar gemacht hat. Der Beschuldigte wird zusätzlich mit einer Busse von CHF 1300.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 13 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 400.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.