Cas 2015-080N

Antisemitischer Facebook-Post

Zurich

Historique de la procédure
2015 2015-080N Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public);
Elément constitutif subjectif de l'infraction
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Der Beschuldigte veröffentlichte auf einem öffentlichen Facebook-Profil einen antisemitischen Eintrag.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.

En fait / faits

Der Beschuldigte veröffentlichte auf einem öffentlichen Facebook-Profil folgenden Eintrag: «drecks jude bastarde». Dadurch habe er in einem öffentlich zugänglichen und nicht einem bestimmten Personenkreis vorbehaltenen Facebook-Profil einen Inhalt mit rassistischer Ideologie veröffentlicht.

Décision

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 800.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.