Cas 2015-081N

Facebook-Post: «nur tote moslems sind gute moslems»

Zurich

Historique de la procédure
2015 2015-081N Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public);
Elément constitutif subjectif de l'infraction
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Musulmans
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Hostilité à l'égard des personnes musulmanes

Synthèse

Der Beschuldigte hatte einen islamfeindlichen Kommentar in einem Facebook-Forum veröffentlicht. Dieser schriftliche Kommentar war öffentlich lesbar und diskriminiert gemäss Staatsanwaltschaft eine Gruppe von Personen wegen ihrer Religion, was der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm.

En fait / faits

Der Beschuldigte veröffentlichte auf einem Facebook-Forum folgenden Kommentar: «nur tote moslems sind gute moslems». Dieser schriftliche Kommentar war öffentlich lesbar.

Décision

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 40.00, ausmachend CHF 2’00.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 800.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.