Cas 2015-093N

Facebook Eintrag «israelischen hunde»

Glaris

Historique de la procédure
2015 2015-093N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten u.a. wegen Rassendiskriminierung.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection Ethnie;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs;
Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Der Beschuldigte veröffentlichte auf Facebook einen antisemitischen Post, der den Tatbestand der Rassendiskriminierung und der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalt erfüllt.

En fait / faits

Der Beschuldigte hat auf der Online-Plattform Facebook im Zusammenhang mit dem Nahost-Konflikt folgenden Eintrag mit rassistischem Inhalt erstellt: «von den israelischen hunde soll man jeden einzelnen kind Von denen woo noch in der Wiege ist vergewaltigen».

En droit / considérants

Mit dem Facebook-Post hat der Beschuldigte öffentlich mit Hilfe des Mediums Internet zu einem Verbrechen aufgerufen, wobei sich dieser Aufruf auf eine ganz bestimmte Volks- und auch Religionsgruppe bezogen hat. Indem der Beschuldigte die vorgenannte Aufforderung zu Hass und Diskriminierung auf Facebook veröffentlicht hat, hat er die Öffentlichkeit in einem bestimmten Sinn beeinflusst. Ob der Beschuldigte das Delikt, zu welchem er aufgefordert hat, tatsachlich verwirklichen wollte, spielt hierbei keine Rolle.
Trotz laufender Probezeit und im Wissen möglicher Konsequenzen einer erneuten strafbaren Handlung, hat sich der Beschuldigte innerhalb von 4 Jahren ein viertes Mal strafbar verhalten. Auch kann bei der ihm vorliegend vorgeworfenen Tathandlung nicht mehr von einem leichten Verschulden die Rede sein. Dieses Verhalten zeigt doch, dass ihn die bisherigen Verurteilungen nicht wirklich beeindruckt haben. Damit kann dem Beschuldigten für die vorliegend zu beurteilende Straftat keine günstige Prognose gestellt werden kann, weshalb die vorliegende Strafe unbedingt auszusprechen und damit zu vollziehen bzw. zu bezahlen ist.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung und der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalt. Er wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 80.00 und einer Busse von CHF 1300.00. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 400.00 werden der beschuldigten Person auferlegt.