Cas 2016-003N
St-Gall
Historique de la procédure | ||
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2016 | 2016-003N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
An einem Mittwochabend kam es vor einem Club zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger. Der Beschuldigte äusserte sich fremdenfeindlich.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erwägt, Aussagen wie „das Problem sei er und sein Ratzenpack“ würden zweifellos eine Verletzung der persönlichen Ehre darstellen und seien somit nach Art. 177 StGB (Beschimpfung) strafbar. Mit der Aussage, dass er das Lokal des Privatklägers „abfackeln, das Inventar beschädigen und den Privatkläger erschiessen, abstechen oder aufhängen“ werde, habe der Beschuldigte diesen ausserdem in Angst und Schrecken versetzt und sich nach Art. 180 StGB (Drohung) strafbar gemacht. Im Weiteren würden die Aussagen „Scheiss Jugo, wa globsch anard wad bisch, Vapiss di vo do wot härt cho bisch“ oder „verdammte Ausländer“ eindeutig eine Verletzung der Menschenwürde darstellen. Da sie in Anwesenheit weiterer Gäste gemacht worden seien, habe sich der Beschuldigte nach Art. 261bis StGB (Rassendiskriminierung) strafbar gemacht.
An einem Mittwochabend kam es vor einem Club zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger. Der Beschuldigte äusserte sich fremdenfeindlich, indem er den Privatkläger und zwei anwesende Gäste als „Scheiss Jugo, Ratzenpack und verdammte Ausländer“ betitelte und weiterführend sagte, dass sich der Privatkläger in sein Land zurückbegeben solle („Scheiss Jugo, wa globsch anard wad bisch, Vapiss di vo do wot härt cho bisch“). Auf die Frage des Privatklägers, was das Problem sei, entgegenete der Beschuldigte, das Problem sei der Privatkläger und sein Ratzenpack. Zudem drohte der Beschuldigte, dass er das Lokal des Privatklägers „abfackeln, das Inventar beschädigen und den Privatkläger erschiessen, abstechen oder aufhängen“ werde. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erwägt, Aussagen wie „das Problem sei er und sein Ratzenpack“ würden zweifellos eine Verletzung der persönlichen Ehre darstellen und seien somit nach Art. 177 StGB (Beschimpfung) strafbar. Mit der Aussage, dass er das Lokal des Privatklägers „abfackeln, das Inventar beschädigen und den Privatkläger erschiessen, abstechen oder aufhängen“ werde, habe der Beschuldigte diesen ausserdem in Angst und Schrecken versetzt und sich nach Art. 180 StGB (Drohung) strafbar gemacht. Im Weiteren würden die Aussagen „Scheiss Jugo, wa globsch anard wad bisch, Vapiss di vo do wot härt cho bisch“ oder „verdammte Ausländer“ eindeutig eine Verletzung der Menschenwürde darstellen. Da sie in Anwesenheit weiterer Gäste gemacht worden seien, habe sich der Beschuldigte nach Art. 261bis StGB (Rassendiskriminierung) strafbar gemacht.
Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von CHF 1000.00 bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen. Ausserdem werden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt.