Cas 2016-019N
St-Gall
Historique de la procédure | ||
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2016 | 2016-019N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Musulmans |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Hostilité à l'égard des personnes musulmanes |
Der Beschuldigte postete auf seinem Facebook Account mehrere Artikel, wobei er diesen rassistische Kommentare beifügte.
Der Beschuldigte postete auf seinem Facebook Account mehrere Artikel, wobei er diesen rassistische Kommentare beifügte. Der erste Artikel hat den Titel: „Weihnachten abgesagt — Länder verbieten Fest.“ Diesen kommentierte er wie folgt: „Und wir müssen alles akzeptieren! Es wird Zeit, das wir die Welt von diesem 1.6 mia. Zellen Krebsgeschwür befreien. Dann haben wir eine friedliche und saubere Welt." Im Artikel wird darüber berichtet, dass mehrere muslimisch geprägte Länder das Weihnachtsfest in ihren Ländern abgesagt oder verboten haben. Dies mit der Begründung, dass das Feiern von Weihnachten den islamischen Glauben bedrohen würde. Mit „1.6 mia. Zellen» habe der Beschuldigte die auf der Welt lebenden ca. 1,6 Mia. Muslime gemeint. Ferner postete er den Artikel mit dem Titel „Radikale verwüsten Gebetsraum für Muslime.“ Diesem Artikel fügte er folgenden Kommentar hinzu: „Endlich beginnt sich das Volk zu wehren. Wenn die Politiker nicht auf das Volk hören. werden sie dessen Zorn zu spüren bekommen und der ist nicht mehr bezähmbar.“ Schlussendlich postete er den Artikel: „Muslime dürfen Lehrerin Händedruck verweigern.“ Hier fügte er folgenden Kommentar hinzu: „Wie weit muss es noch kommen, bis wir endlich erwachen. Ich sehe die Gaskammern in Europa wieder brennen! Die Frage ist, wer heizt sie an? Es ist fünf vor zwölf. Unsere Kultur droht unter zu gehen.“
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB. Er wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 140.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 800.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 400.00.