Cas 2016-021N
Soleure
Historique de la procédure | ||
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2016 | 2016-021N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Propagation d'une idéologie (al. 2) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Communication électronique; Sons / images; Propagation de matériel raciste |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme |
Der Beschuldigte hat auf seinem Facebook-Profil diverse Symbole mit nationalsozialistischem Inhalt gepostet.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass die Posts zumindest für seine Facebook-Freunde einsehbar waren. Dadurch habe der Beschuldigte öffentlich eine Ideologie, welche die systematische Herabsetzung des Judentums zum Ziel hat, verbreitet, da die Äusserungen auf eine Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet seien.
Der Beschuldigte hat auf seinem Facebook-Profil diverse Symbole mit nationalsozialistischem Inhalt gepostet. Es waren die Symbole der „Waffen SS“, der Namenszug und Unterschrift von Heinrich Himmler, der Reichsadler, etc.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB. Er wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 400.00.