Cas 2016-021N

Facebook-Posts mit nationalsozialistischem Inhalt

Soleure

Historique de la procédure
2016 2016-021N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Propagation d'une idéologie (al. 2)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Communication électronique;
Sons / images;
Propagation de matériel raciste
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Der Beschuldigte hat auf seinem Facebook-Profil diverse Symbole mit nationalsozialistischem Inhalt gepostet.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass die Posts zumindest für seine Facebook-Freunde einsehbar waren. Dadurch habe der Beschuldigte öffentlich eine Ideologie, welche die systematische Herabsetzung des Judentums zum Ziel hat, verbreitet, da die Äusserungen auf eine Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet seien.

En fait / faits


Der Beschuldigte hat auf seinem Facebook-Profil diverse Symbole mit nationalsozialistischem Inhalt gepostet. Es waren die Symbole der „Waffen SS“, der Namenszug und Unterschrift von Heinrich Himmler, der Reichsadler, etc.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB. Er wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 400.00.