Cas 2016-022N

Rassendiskriminierung und Raufhandel

Berne

Historique de la procédure
2016 2016-022N Die 2. Instanz verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public)
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Voisinage
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen äusserte der Beschuldigte, mithin als er bereits verletzt worden war, sinngemäss, dass es im Kosovo-Krieg zu wenig ethnische Säuberungen gegen den albanischen Bevölkerungsteil gegeben habe bzw. dass Slobodan Milosevic zu wenig getan habe bzw. «blöd» gewesen sei, nicht alle Albaner umgebracht zu haben. Diese Äusserung wurde nicht nur von drei an der Auseinandersetzung aktiv beteiligten Personen sondern auch von mindestens vier nicht direkt involvierten weiteren Personen tatsächlich wahrgenommen. Es waren zudem weitere gänzlich unbeteiligte Personen anwesend, welche die Äusserung wahrnahmen oder zumindest hätten wahrnehmen können. Der Beschuldigte wurde deshalb der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.

En fait / faits

Im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen äusserte der Beschuldigte, mithin als er bereits verletzt worden war, sinngemäss, dass es im Kosovo-Krieg zu wenig ethnische Säuberungen gegen den albanischen Bevölkerungsteil gegeben habe bzw. dass Slobodan Milosevic zu wenig getan habe/ blöd gewesen sei, nicht alle Albaner umgebracht zu haben. Diese Äusserung wurde nicht nur von drei an der Auseinandersetzung aktiv beteiligten Personen sondern auch von mindestens vier nicht direkt involvierten weiteren Personen tatsächlich wahrgenommen. Es waren zudem weitere gänzlich unbeteiligte Personen anwesend, welche die Äusserung wahrnahmen oder zumindest hätten wahrnehmen können.

En droit / considérants

Die 3. Instanz hält fest, dass wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB). Gemeinsame Voraussetzung der in Art. 261bis StGB umschriebenen Tathandlungen ist eine Verletzung der Menschenwürde. Die Menschenwürde wird verletzt, wenn einer Person oder Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die Gleichberechtigung bzw. Gleichwertigkeit als menschliches Wesen abgesprochen wird. Ob eine bestimmte Äusserung die Menschenwürde verletzt, beurteile sich nach deren objektivem Erklärungswert, d.h. danach, wie sie von einem unbefangenen Durchschnittempfänger nach den Umständen verstanden werden muss. Zu berücksichtigen seien demnach nicht nur isoliert die einzelnen Äusserungen, sondern auch der Gesamtzusammenhang, die konkrete Situation sowie die weiteren Umstände unter denen die Äusserungen gemacht worden sind. Stets herabsetzend i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB seien Fälle, in welchen den Betroffenen die Menschqualität oder Existenzberechtigung schlechthin abgesprochen werde. Gemäss der 3. Instanz umfasst das Angriffsobjekt von Art. 261bis StGB entweder einzelne Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder unmittelbar die Gruppe selbst. Erfasst und geschützt sind rassische, ethnische und religiöse Gruppen. Die 3. Instanz führt aus, dass sich eine Gruppe im Sinne von Art. 261bis StGB selbst (Selbstwahrnehmung) als anders versteht als die anderen und auf Grundlage bestimmter konstanter Merkmale- ihrer Physiognomie, ihrer Kultur oder ihrer Glaubensorientierung - von den übrigen Gruppen (Fremdwahrnehmung) als anders empfunden und verstanden wird. Ethnische Gruppen unterscheiden sich laut der 3. Instanz durch eine gemeinsame Geschichte und ein gemeinsames System von Einstellungen und Verhaltensnormen. Nicht erfasst sind Nationen und Nationalitäten als solche. Die Richter heben jedoch hervor, dass Art. 261bis StGB hingegen anwendbar ist, wenn mit der Nationalität die betreffende Ethnie gemeint ist.
Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB sei also ein Segment der Bevölkerung, das sich selbst als distinkte Gruppe versteht und das vom Rest der Bevölkerung als Gruppe verstanden wird, und dies aufgrund folgender Kriterien:

  • Die ethnische Gruppe muss eine gemeinsame Geschichte, ein gemeinsames Schicksal haben, auch wenn dies nur auf Vorstellungen beruht:
  • Ein gemeinsames zusammenhängendes System von Einstellungen und Verhaltensnormen haben (Tradition. Brauchtum, Sitte. Sprache etc.);
  • wobei besagte gemeinsame Merkmale (ob traditional. verhaltens- oder brauchtumsspezifisch etc.) erst zum ethnischen Kriterium werden, wenn sie von der Gruppe selbst dazu verwendet werden, sich gegenüber anderen abzugrenzen und von anderen dazu verwendet werden, eine Gruppe abzugrenzen.
Aus dieser Rechtsprechung ist laut der 3. Instanz die Stellung der «Kosovo-Albaner» als eine von Art. 261bis StGB geschützte Ethnie abzuleiten.
Die 3. Instanz hält weiter fest, dass nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Begriff der Öffentlichkeit durch die Abgrenzung zum privaten Handeln bestimmt werde: Öffentlich seien demnach Handlungen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen, d.h. nicht im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld. Der Entscheid, ob eine Handlung noch im privaten Kreis erfolgt, sei auf Grund der konkreten Umstände zu treffen. Die Zahl der Adressaten einer Äusserung sei für sich alleine nicht ausschlaggebend, könne den Entscheid über die Privatheit bzw. Öffentlichkeit aber mitbeeinflussen. Je enger die Adressaten miteinander verbunden seien, umso umfangreicher könne deren Kreis sein, ohne den privaten Charakter zu verlieren. Mit zunehmender Anzahl von Personen nimmt auch die Wahrscheinlichkeit zu, dass die Äusserung weitergetragen werde. Entscheidend sei die Kontrolle des Täters über den Wirkungskreis der Äusserung. Ob der Täter diese Kontrolle habe, hänge massgeblich vom Vertrauen ab, das er in Bezug auf das Verhalten des Adressaten haben darf. Es genüge zur Bejahung der Öffentlichkeit grundsätzlich, wenn die Äusserung von zufällig anwesenden oder hinzutretenden Dritten wahrgenommen werden könne. Massgeblich sei somit nicht die tatsächliche Wahrnehmung der rassistischen Äusserung, sondern die blosse Wahrnehmbarkeit derselben.
Die Öffentlichkeit wurde vom Bundesgericht - noch nach seiner früheren, im Wesentlichen auf die Zahl der Adressaten abstellenden Praxis - bejaht im Fall eines Beschuldigten, der die Äusserung gegenüber dem Betroffenen auf der Strasse eines Wohnquartiers in Anwesenheit von sechs Personen getätigt hatte. Subjektiv sei zur Erfüllung des Tatbestands Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genüge.
Im Hinblick auf den vorliegenden Fall sei es gemäss 3. Instanz erwiesen, dass der Beschuldigte anlässlich der Auseinandersetzung äusserte, dass es im Kosovo-Krieg zu wenige ethnische Säuberungen gegen den albanischen Bevölkerungsteil gegeben habe bzw. dass Slobodan Milosevic zu wenig getan habe/blöd gewesen sei, nicht alle Albaner umgebracht zu haben. Bei dem vom Beschuldigten angesprochenen, vom Kosovo-Krieg besonders betroffenen albanischen Bevölkerungsteil der damaligen Republik Jugoslawien, handle es sich um eine Ethnie i.S.v. Art. 261bis StGB. Dieser Bevölkerungsteil zeichne sich - auch in der Schweiz - namentlich durch eine gemeinsame Geschichte und ein gemeinsames Schicksal, eine gemeinsame Sprache sowie durch gemeinsame Bräuche und Sitten aus, wodurch sich Angehörige dieses Bevölkerungsteils gegenüber anderen Bevölkerungsteilen, namentlich solcher serbischer Abstammung, abgrenzen und umgekehrt. Indem der Beschuldigte die damals gegen den albanischen Bevölkerungsteil erfolgten ethnischen Säuberungen befürwortete und äusserte, diese seien zu wenig weitgegangen, sprach er den Angehörigen dieser ethnischen Gruppe die Existenzberechtigung ab und setzte sie so in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herab. Die Richter kommen somit zum Schluss, dass es sich um rassistische Äusserungen i.S.v. Art. 261bis StGB gehandelt habe.
Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung erfolgten diese Äusserungen nach Ansicht der Richter auch öffentlich. Es stehe fest, dass die Äusserungen des Beschuldigten nicht nur von den anderen am Raufhandel beteiligten Männern, sondern auch von mindestens vier nicht direkt involvierten weiteren Personen tatsächlich wahrgenommen wurden und von zahlreichen gänzlich unbeteiligten Personen aus der Nachbarschaft zumindest hätten wahrgenommen werden können. Es könne keine Rede davon sein, dass zwischen all diesen Personen und dem Beschuldigten persönliche Beziehungen oder ein besonderes Vertrauensverhältnis im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung herrschten. Der Beschuldigte dürfte zwar die meisten der tatsächlichen Adressaten und potentiellen Zuhörer persönlich mehr oder weniger gut gekannt haben, diese seien aber untereinander nicht besonders eng verbunden. Geschweige denn mit dem Beschuldigten. Bei den Anwesenden habe es sich zudem gerade nicht um «Gesinnungsgenossen» des Beschuldigten gehandelt, sondern zu einem grossen Teil vielmehr um Angehörige gerade jenes albanischen Bevölkerungsteils, welchen er mit seinen Äusserungen herabsetzte. Damit durfte der Beschuldigte auch kein Vertrauen auf einen beschränkten Wirkungskreis seiner Äusserung haben. Diese erfolgte eben nicht im privaten Kreis sondern (im Umkehrschluss) in der Öffentlichkeit. Zum selben Schluss käme man im Übrigen auch unter Anwendung der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit ihrer engeren Auslegung des Begriffs der Öffentlichkeit. Zwar hätte die Anwesenheit der unmittelbar am Raufhandel beteiligten Personen, deren Familienmitglieder sowie der Ehegatten womöglich noch nicht zur Bejahung der Öffentlichkeit geführt. Doch gab es an jenem Abend im frühen Herbst ohne Zweifel genügend Nachbarn, welche durch die sich zunehmend in den Aussenbereich zwischen den Wohnblöcken verschiebende Auseinandersetzung aufmerksam wurden, und die rassistischen Äusserungen des Beschuldigten wahrnahmen oder diese zumindest hätten wahrnehmen können.
Die 3. Instanz kommt deshalb zum Schluss, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB erfüllt habe. Subjektiv handelte der Beschuldigte im Wissen nicht nur um den herabsetzenden Inhalt seiner Worte, sondern auch um die Anwesenheit der erwähnten Personen und damit um die Öffentlichkeit seiner Äusserungen. Er machte diese gerade deshalb, weil er die anwesenden, bekanntermassen albanisch-stämmigen Mitglieder der Gruppe, herabsetzen wollte und handelte folglich mit direktem Vorsatz. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt.
Der Beschuldigte wurde somit der Rassendiskriminierung schuldig erklärt.

Décision

Der Beschuldigte wird wegen Raufhandel und Rassendiskrminierung bei einer Probezeit von 2 Jahren zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 2'800.00, und zu einer unbedingten Verbindungsbusse von CHF 700.00 verurteilt. Dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 10 Tage festgesetzt.