Cas 2016-027N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2016 | 2016-027N | Die 1. Instanz verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers; Jeunes |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits; Sons / images |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Antisémitisme |
Der minderjährige Beschuldigte sprayte mit schwarzer Farbe antisemitische Parolen und Symbole an eine Stauwehrlage und an eine Stahlrohrleitung.
Der Beschuldigte wird mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft. Ferner werden eine ambulante Behandlung und eine offene Unterbringung angeordnet.
Die zuständige 1. Instanz verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB. Ferner wird der Beschuldigte der mehrfach versuchten Brandstiftung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, der mehrfachen Störung des Eisenbahnverkehrs und der Widerhandlung mit Waffen schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wird mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft. Ferner werden eine ambulante Behandlung und eine offene Unterbringung angeordnet. Er hat nur CHF 300.00 Entscheidungsgebühren zu tragen.