Cas 2016-027N

Antisemitische Sprayereien

Zurich

Historique de la procédure
2016 2016-027N Die 1. Instanz verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers;
Jeunes
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Sons / images
Environnement social Lieux publics
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Der minderjährige Beschuldigte sprayte mit schwarzer Farbe antisemitische Parolen und Symbole an eine Stauwehrlage und an eine Stahlrohrleitung.
Der Beschuldigte wird mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft. Ferner werden eine ambulante Behandlung und eine offene Unterbringung angeordnet.

Décision

Die zuständige 1. Instanz verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB. Ferner wird der Beschuldigte der mehrfach versuchten Brandstiftung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, der mehrfachen Störung des Eisenbahnverkehrs und der Widerhandlung mit Waffen schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wird mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft. Ferner werden eine ambulante Behandlung und eine offene Unterbringung angeordnet. Er hat nur CHF 300.00 Entscheidungsgebühren zu tragen.