Cas 2016-042N
St-Gall
Historique de la procédure | ||
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2016 | 2016-042N | Die Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Sons / images |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Extrémisme de droite |
Im Oktober 2016 wurde Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht, wegen eines Konzertes, welches offensichtlich von rechtsradikalen Musikgruppen gegeben wurde und für die entsprechende Neonazi-Szene bestimmt war. Insbesondere wurden mehrere Bands sowie die Konzertveranstalter beschuldigt, gegen Art. 261bis StGB verstossen zu haben.
Durch welches Verhalten sich die unbekannte Täterschaft wegen Rassendiskriminierung strafbar gemacht haben soll, könne aufgrund der eingereichten Akten nicht ermittelt werden. Es sei darum den Strafuntersuchungsbehörden nicht möglich, den Sachverhalt auf einen hinreichenden Tatverdacht zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft verfügt deshalb eine Nichtanhandnahme.
Im Oktober 2016 wurde Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht, wegen eines Konzertes, welches offensichtlich von rechtsradikalen Musikgruppen gegeben wurde und für die entsprechende Neonazi-Szene bestimmt war. Insbesondere wurden mehrere Bands sowie die Konzertveranstalter beschuldigt, gegen Art. 261bis StGB verstossen zu haben.
Der damals zuständige Leiter der Region, der für die regionale Polizeiführung verantwortlich war, reichte bei der Staatsanwaltschaft einen Wahrnehmungsbericht ein, in welchem er beschrieb, wie die Polizei auf das Konzert reagiert hatte. Es seien mehrere Polizeipatrouillen beigezogen worden, die vermehrt Verkehrskontrollen durchführten. Ausserdem habe sich der Leiter an den Ort des Konzerts begeben, wo er versuchte, mit dem Veranstalter Kontakt aufzunehmen. Es wurde ihm aber mitgeteilt, dass man den Organisator, der wohl aus Deutschland kommen, nicht kenne. In der Konzerthalle sei eine rotweisse Flagge mit dem Aufdruch «Blood and Honour» sichtbar gewesen. Nach Rücksprache mit dem Gemeindepräsidenten habe sich herausgestellt, dass der Anlass unter ganz anderem Namen und Konzept bewilligt worden war und die Gemeinde absolut keinen Hinweis auf einen rechtsradikalen Anlass hatte.
Vor und während des Konzertes seien, so der Leiter der Region, ausserhalb der Halle keinerlei Fahnen und Banner mit rechtsradikalen Symbolen sichtbar und auch keine Hitlergrüsse und Naziparolen wahrnehmbar gewesen. Durch die offenen Türen habe er die Bühne sehen können. Die Musik sei sehr laut gewesen, der Gesang war nur mit ein paar Wortfetzen wahrnehmbar. Er habe der Musik und dem Text keine weitere Beachtung geschenkt.
Ab und zu seien «Sieg Heil» Rufe aus der Menge zu hören gewesen, meint der Chef der Polizeistation, welcher den Leiter der Region nachts als Schichtführer abgelöst hatte. Rechtsradikale Fahnen habe aber auch er keine ausmachen können.
Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass der Tatbestand der Rassendiskriminierung eindeutig nicht erfüllt ist. Sie führt aus, dass an Strafanzeigen inhaltlich gewisse Anforderungen gestellt würden. So sei eine Erklärung gegenüber einer Behörde nur dann als Strafanzeige zu betrachten, wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nehme. Aus einer Strafanzeige müsse sich ergeben, wer welchen Sachverhalt aufgrund welcher Informationen den Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis gebe. Sie beinhalte somit im Wesentlichen eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche
Wahrnehmungen und weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang. Der Anzeigeerstatter habe den Strafverfolgungsbehörden möglichst detailliert Aufschluss darüber zu erteilen, welcher strafbaren Handlungen er den Beschuldigten bezichtigt, auch unter der Herrschaft der Offizialmaxime treffe den Anzeiger in diesem Stadium eine gewisse minimale Substantiierungspflicht. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt seien keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. In diesem Fall habe der Anzeiger nicht vermocht, darzulegen, wie die unbekannte Täterschaft wann durch welche Handlung und auf welche Art einen Straftatbestand erfüllt haben soll. Es fehle an jeglicher Konkretisierung. Durch welches Verhalten sich die unbekannte Täterschaft wegen Rassendiskriminierung strafbar gemacht haben soll, könne aufgrund der eingereichten Akten nicht ansatzweise ermittelt werden. Es sei darum den Strafuntersuchungsbehörden nicht möglich, den Sachverhalt auf einen hinreichenden Tatverdacht zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft verfügt deshalb eine Nichtanhandnahme.
Die Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.