Cas 2017-003N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2017 | 2017-003N | Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme |
Der Beschuldigte veröffentlichte im Januar 2017 auf Facebook zwei rassitische Kommentare.
Dadurch diskriminierte der Beschuldigte nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die Mitglieder der jüdischen Gemeinschaft und setzte sie in ihrer Menschenwürde krass herab, was der Beschuldigte wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm.
Der Beschuldigte veröffentlichte im Januar 2017 auf Facebook zwei Kommentare mit folgendem Wortlaut: «Die verdammten sch…Juden steuern die Medien und niemand anders. Du sagst du hast deine Lieblings jurnis…das sind Juden, also bitte!!!» und «Strafanzeige häääää!! Leider hat unser lieber Hitler viel zu wenig von euch erwischt! Ich sags noch einmal – vernichtet Israel und es herrscht Weltfrieden».
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig erklärt und er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.00, ausmachend CHF 6'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 800.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.