Cas 2017-032N
Berne
Historique de la procédure | ||
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2017 | 2017-032N | Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race; Ethnie; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Musulmans; Requérants d'asile |
Moyens utilisés | Ecrits; Sons / images |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Hostilité à l'égard des personnes musulmanes; Racisme (nationalité / origine) |
Der Beschuldigte hängte entlang der Autobahn A6 folgende, vier selbst hergestellte und beschriftete muslimfeindliche Plakate auf.
Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte hängte entlang der Autobahn A6 folgende, vier selbst hergestellte und folgendermassen beschriftete Plakate auf:
- « Jeder Toter Moslim. Ein Segen für Christen.»
- « Steuer Erhöhung 20% Mehr Quellensteuer von Muslime »
- « AHV Für alle auch für Flüchtlinge geits no »
- « Abschaffung Asyl. Menschenrecht für Muslime »
Er setzte, nach Ansicht der Staatsanwaltschaft, Personen muslimischen Glaubens in diskriminierender Art und Weise herab.
Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 140.00, ausmachend CHF 8’400.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 300.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 1’200.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 800.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.