Cas 2017-033N
Berne
Historique de la procédure | ||
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2017 | 2017-033N | Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigte. Er wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 120.00, ausmachend CHF 1’800.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 360.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Ethnie |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Der Beschuldigte rief während einer verbalen Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit auf einem stark frequentierten Platz und in einer für mehrere anwesende Personen verständlichen Lautstärke diskriminierende Sätze.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte rief während einer verbalen Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit auf einem stark frequentierten Platz und in einer für mehrere anwesende Personen verständlichen Lautstärke: "Komm schlag mich du Hurentürk, hau ab und geh zurück in die Türkei."
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen.