Cas 2017-041N

Facebook-Post: «nur tote deutsche sind gute deutsche!»

Thurgovie

Historique de la procédure
2017 2017-041N Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigte. Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Propagation d'une idéologie (al. 2)
Objet de protection Ethnie
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public)
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Der Beschuldigte schrieb mit seinem Facebook-Profil über die offenen Facebookgruppen «Propaganda und Meinungszensur entlarvt» und «Wutbürger vs Wutmenschen (Antizionist welcome)» rassistische Post. Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen.

En fait / faits

Der Beschuldigte schrieb mit seinem Facebook-Profil über die offenen Facebookgruppen «Propaganda und Meinungszensur entlarvt» und «Wutbürger vs Wutmenschen (Antizionist welcome)» folgende Mitteilungen an eine Person in Deutschland: «deutsche Drecksbrut tod diesem asozialem gesindel! gruss von deutschlandhasser aus der Schweiz!'!», «du wichser!drecksau!abschaum!», «nur tote deutsche sind gute deutsche!».

En droit / considérants

Der Beschuldigte verbreitete, so die Staatsanwaltschaft, durch seine verbalen Ausführungen in den offenen Facebookgruppen einem grösseren Kreis von Personen gegenüber, welche mit ihm nicht in einer persönlichen Beziehung stehen, Ideologien, die auf die systematische Herabsetzung der Deutschen Staatsangehörigen gerichtet sind und zum Tode von Deutschen Staatsangehörigen aufrufen.

Décision


Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigte. Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 70.00, ausmachend CHF 900.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 435.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.