Cas 2017-044N

Betreiben von Webseiten mit antisemitischen Inhalten

Zurich

Historique de la procédure
2017 2017-044N Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigte. Er wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs);
Propagation d'une idéologie (al. 2);
Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public)
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Internet (sans réseaux sociaux)
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Der Beschuldigte betrieb drei Webseiten, auf denen er weltweit und für alle Internetnutzenden einsehbar zahlreiche antisemitische Inhalte verbreitete. Er wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen.

En fait / faits

Der Beschuldigte betrieb drei Webseiten, auf denen er weltweit und für alle Internetnutzenden einsehbar zahlreiche antisemitische Inhalte verbreitete. Auf den entsprechenden Seiten fanden sich namentlich etwa folgende Aussagen: Die Juden seien «Verbrecher des Satans». Beim Judentum handle es sich um die «perverseste Teufelssekte der Welt». Juden seien «Parasiten der Christen». Weiter fanden sich auf den erwähnten Webseiten - inhaltlich wenig zusammenhängend - zahlreiche antisemitische Zitate von Adolf Hitler, Benito Mussolini, Joseph Goebbels und anderen Repräsentanten nationalsozialistischer Propaganda.

Décision

Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigte. Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 75.00, ausmachend CHF 6’300.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 1’200.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen. Mehrere Gegenstände werden eingezogen und vernichtet. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 3’560.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.