Cas 2017-045N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2017 | 2017-045N | Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigte. Er wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race; Ethnie |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public); Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC; Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Der Beschuldigte postete auf Facebook einen öffentlich einsehbaren und für alle User öffentlich zugänglichen Beitrag gegen Menschen afrikanischer und arabischer Herkunft. Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte postete auf Facebook die öffentlich einsehbare und für alle User öffentlich zugängliche Frage, wann endlich «Westeuropa von Arabern und Afris gesäubert» werde. Weiter führte er an, dass diese Menschen alle aus bestehenden Lagern «abgehauen» seien oder kommen würden, um «abzusahnen, was unsere Vorfahren aufgebaut» hätten.
Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigte. Er wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 40.00, ausmachend CHF 4’000.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe im Umfang von 50 Tagessätzen wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 1’632.80 werden dem Beschuldigten auferlegt.