Cas 2017-045N

Facebook-Post gegen Afrikaner und Araber

Zurich

Historique de la procédure
2017 2017-045N Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigte. Er wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race;
Ethnie
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public);
Elément constitutif subjectif de l'infraction
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC;
Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Der Beschuldigte postete auf Facebook einen öffentlich einsehbaren und für alle User öffentlich zugänglichen Beitrag gegen Menschen afrikanischer und arabischer Herkunft. Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.

En fait / faits

Der Beschuldigte postete auf Facebook die öffentlich einsehbare und für alle User öffentlich zugängliche Frage, wann endlich «Westeuropa von Arabern und Afris gesäubert» werde. Weiter führte er an, dass diese Menschen alle aus bestehenden Lagern «abgehauen» seien oder kommen würden, um «abzusahnen, was unsere Vorfahren aufgebaut» hätten.

Décision

Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigte. Er wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 40.00, ausmachend CHF 4’000.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe im Umfang von 50 Tagessätzen wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 1’632.80 werden dem Beschuldigten auferlegt.