Cas 2018-016N

« Christen zu Christen, Araber zu Araber »

Lucerne

Historique de la procédure
2018 2018-016N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB).
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Musulmans
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Media (Internet inclus)
Idéologie Hostilité à l'égard des personnes musulmanes

Synthèse

Der Angeklagte verfasste auf dem Facebook-Profil des Magazins Blick unter einem Artikel mithilfe seines Mobiltelefons rassistische Kommentare.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft rief der Beschuldigte mit diesen Kommentaren auf einer öffentlich zugänglichen Internetplattform wissentlich und willentlich gegen Angehörige der Religion des Islams zum Hass auf und verstiess somit gegen Art. 261bis StGB.

En fait / faits

Der Beschuldigte verfasste mit seinem Mobiltelefon auf dem Facebook-Profil der Zeitschrift Blick unter dem Artikel « Zu wenig Tage in der Schweiz verbracht - Ägypter wird ausgeschafft », die folgenden Kommentare: « Na endlich! Christen zu Christen, Araber zu Araber! »; «Und genau deswegen MUSS der Islam bekämpft und ausgerottet werden »; «Und genau darum muss der Islam ausgerottet werden, Ich figge Allah i Arsch. ».

Décision

Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung schuldig erklärt und wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und eine Busse von CHF 400.00 bestraft. Die Geldstrafe wird bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 580.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.