Cas 2018-022N

Facebook-Post und Artikel im Zusammenhang mit Autismus

Soleure

Historique de la procédure
2018 2018-022N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahmeverfügung.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1)
Objet de protection Objet de protection en général
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Bien juridique protégé
Mots-clés
Auteurs Aucune indication sur l'auteur
Victimes Autres victimes
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Media (Internet inclus);
Médias sociaux
Idéologie Autres idéologies

Synthèse

Gegen die Beschuldigte wurde bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung und Betrug eingereicht. Der Strafanzeige lag ein von der Beschuldigten veröffentlichter Beitrag auf Facebook und arbeitete ein Artikel aus der Tageszeitung «Blick» bei, die beide mit dem Thema Autismus zu tun hatten.

Die Aufzählung von Art. 261bis StGB ist abschliessend, demnach sind nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Autisten weder als rassische noch als ethnische oder religiöse Gruppe zu qualifizieren. Der Tatbestand vom Art. 261bis Abs. 1 StGB ist somit nicht erfüllt, da Autisten keine von Art. 261bis StGB geschützte Gruppe darstellen.

En fait / faits

Der Strafanzeige lag ein von der Beschuldigten veröffentlichter Beitrag auf Facebook und arbeitete ein Artikel aus der Tageszeitung «Blick» bei, die beide mit dem Thema Autismus zu tun hatten.

En droit / considérants

Die Aufzählung von Art. 261bis StGB ist abschliessend, so dass Personengruppen, die sich beispielsweise aufgrund des Geschlechts, des Gesundheitszustands, des Alters oder der sexuellen Präferenzen unterscheiden, nicht unter das Angriffsobjekt von Art. 261bisStGB fallen. Demnach sind nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Autisten weder als rassische noch als ethnische oder religiöse Gruppe zu qualifizieren. Der Tatbestand vom Art. 261bis Abs. 1 StGB ist somit nicht erfüllt, da Autisten keine von Art. 261bis StGB geschützte Gruppe darstellen.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahmeverfügung.