Cas 2018-022N
Soleure
Historique de la procédure | ||
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2018 | 2018-022N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahmeverfügung. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1) |
Objet de protection | Objet de protection en général |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Bien juridique protégé |
Mots-clés | |
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Auteurs | Aucune indication sur l'auteur |
Victimes | Autres victimes |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Media (Internet inclus); Médias sociaux |
Idéologie | Autres idéologies |
Gegen die Beschuldigte wurde bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung und Betrug eingereicht. Der Strafanzeige lag ein von der Beschuldigten veröffentlichter Beitrag auf Facebook und arbeitete ein Artikel aus der Tageszeitung «Blick» bei, die beide mit dem Thema Autismus zu tun hatten.
Die Aufzählung von Art. 261bis StGB ist abschliessend, demnach sind nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Autisten weder als rassische noch als ethnische oder religiöse Gruppe zu qualifizieren. Der Tatbestand vom Art. 261bis Abs. 1 StGB ist somit nicht erfüllt, da Autisten keine von Art. 261bis StGB geschützte Gruppe darstellen.
Der Strafanzeige lag ein von der Beschuldigten veröffentlichter Beitrag auf Facebook und arbeitete ein Artikel aus der Tageszeitung «Blick» bei, die beide mit dem Thema Autismus zu tun hatten.
Die Aufzählung von Art. 261bis StGB ist abschliessend, so dass Personengruppen, die sich beispielsweise aufgrund des Geschlechts, des Gesundheitszustands, des Alters oder der sexuellen Präferenzen unterscheiden, nicht unter das Angriffsobjekt von Art. 261bisStGB fallen. Demnach sind nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Autisten weder als rassische noch als ethnische oder religiöse Gruppe zu qualifizieren. Der Tatbestand vom Art. 261bis Abs. 1 StGB ist somit nicht erfüllt, da Autisten keine von Art. 261bis StGB geschützte Gruppe darstellen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahmeverfügung.