Cas 2018-054N

«Juden sind wie Kakerlaken» und Rechtfertigung des Völkermords

Berne

Historique de la procédure
2018 2018-054N Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und 4 erster Satzteil) schuldig erklärt.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race;
Ethnie;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs;
Musulmans
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme;
Hostilité à l'égard des personnes musulmanes

Synthèse

Der Beschuldigte veröffentlichte auf der Facebookseite einer Zeitung zu einem Beitrag über Muslime rassitische Kommentar.
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und 4 erster Satzteil) gegen Juden und Muslime schuldig erklärt.

En fait / faits

Der Beschuldigte veröffentlichte auf der Facebookseite einer Zeitung zu einem Beitrag über Muslime folgenden Kommentar: «Von mir aus alle verecken lassen grenzen dicht wie im 2weltkireg.... .juden sind wie kakerlaken und siehe sie leben noch also machen wirs bei den anderen gleich... ..never change a running system».

En droit / considérants

Durch diese Äusserung habe der Beschuldigte Juden öffentlich als Kakerlaken betitelt und sie in einer gegen die Menschenwürde verstossende Weise bzw. diskriminierend herabgesetzt. Zudem habe er den Völkermord an den Juden im 2. Weltkrieg gerechtfertigt. Gleichzeitig habe er dazu aufgerufen, mit den Muslimen gleich zu verfahren wie mit den Juden im 2. Weltkrieg, womit er sinngemäss gegen eine Gruppe von Personen wegen ihrer Religion zu Hass bzw. Diskriminierung aufgerufen habe.

Décision

Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und 4 erster Satzteil) schuldig erklärt. Er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 2'250.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Ausserdem wird er mit einer Verbindungsbusse von CHF 750.00 bestraft.