Cas 2018-063N

Islamfeindlicher Facebook-Post

Valais

Historique de la procédure
2018 2018-063N Der Beschuldigte wird der Störung der Glaubens- und Kultursfreiheit nach Art. 261 Abs. 1 StGB und der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Ethnie;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public);
Elément constitutif subjectif de l'infraction
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Musulmans
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Hostilité à l'égard des personnes musulmanes

Synthèse

Der Beschuldigte veröffentlichte auf seinen beiden Facebook-Profilen in den Jahren 2013 bis 2015 verschiedene islamfeindliche Facebook -Posts.

En fait / faits

Der Beschuldigte veröffentlichte auf seinen beiden Facebook-Profilen in den Jahren 2013 bis 2015 unter anderem folgende Beiträge:
a. „Verfluchte Saubande. Hoffentlich fällt niemand drauf rein. Das einzige was sie von mir bekommen: Schweineköpfe, jede Menge Islamisten und einen ausgefickten Mohammed samt Koran ...“;
b. „Hehehe … “ als Kommentar auf ein von ihm geteiltes Bild, auf welchem man einen mutmasslichen muslimischen betenden Mann sieht und welches übertitelt ist mit „Der neue Staubsauger Modell: Muslim - Fussellutscher Turbo“;
c. In Europa gibt es eigentlich nur ein „richtiges“ Problem. Hat aber mit Rassismus nichts zu tun... Muslime so kurz wie möglich an der Leine halten. Bis jetzt weiss man ja überhaupt nicht was dieser Koran-Scheiss soll. Kurz gesagt, der Islam ist „keine“ Religion, ist eine bestialische, menschenunwürdige, in einem Kameltreiberlandauf kuriose Weise entstandene Ideologie eines Spinners der vor 700 Jahren gestorben ist, falls es ihn überhaupt je gegeben hat“;
d. „Unheimlich.. ich weiss nicht, ist es „Idiotische Ganzjahresfasnacht“ oder baut sich da ganz scheinheilig, eine unheilige Terroristen-Organisatioan auf ??? Bild aus Blick-Online von heute“, darunter sieht man ein Bild mit drei Frauen, welche einen Nikab tragen, sowie drei Kinder;
e. „Arme Muselkinder, was bekommen die zu Fressen ? (ausser der Steuerzahler hilft mit; wird mitgeholfen)“ zusammen mit dem Link zum „YouTube“-Film mit dem Titel „Deine Tochter wird Kopftuch tragen ... Moslem spricht Klartext“;
f. „Früher hatte man die Krüppel und die hässlichen Weiber den Auswanderen nach Argentinien nachgeschickt. (günstig entsorgt) heute stülpen ihnen die Kamelficker einen Sack über . . ... “ zusammen mit dem Link zum Artikel „Die Schweizerin Nora Illi (30) erklärt, warum ihr Mann gerne zwei oder me . . .“ von blick.ch;
g. „Der Islam ist eine Satans-Ideologie. Diese muss ausgerottet werden. Aufforderung zu Mord und Totschlag ist in unsern Breitengraden strafbar. Der Islam fordert dazu auf. Siehe IS und die andern Islam-Attentäter die den Islam buchstabengetreu befolgen“;
h. „Jetzt spinnen sie total. treibt noch mehr Inzucht, dann fehlen nur noch die blööööden Gesichter..... .(an denen man das saudumme Pack erkennt)“ zusammen mit dem Link zum Artikel„ Rega soll Hilfseinsätze im Mittelmeerf fliegen, um Flüchtlinge zu retten“ von aargauerzeitung.ch;
i. „amputieren wäre Sinnvoller. ....“ zusammen mit dem Link zum Artikel „20 Minuten - Sollen Flüchtlinge zum Penis-Check? - News“ von 20min.ch;
j. „Ein Fass ohne Boden. Ein landesweites Kastrations-Programm würde mehr nützen.“ zusammen mit dem Link zur Homepage von „Terre des hommes“;
k. Foto aus Blick-Online von heute Meine Frage: „was wird da importiert ??? die kannst ja nichtmal für Feldarbeiten gebrauchen,“ zusammen mit einem Foto, auf welchem vier dunkelhäutige Frauen mutmasslich auf einem Schiff zu sehen sind; 1. „Hätten sie weniger Juden vergast, müssten sie diese jetzt nicht ersetzten.....“ zusammen dem Link zum Artikel „Zentralrat: Deutschland hat moralische Pflicht zur Aufnahme von . . .“ der jungefreiheit.de.

En droit / considérants

Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Beschuldigte Anklage wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit nach Art. 261 Abs. 1 StGB und Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB.
Art. 261bis Abs. 4 StGB
Nach Art. 261bis Abs. 4 StGb wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt die Strafbestimmung der Rassendiskriminierung unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird. Welches der Inhalt einer Äusserung ist, ist Tatfrage. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist hingegen Rechtsfrage. Massgebend ist dabei der Sinn, welchen der unbefangene Dritte der Äusserung unter den gegebenen Umständen beilegt. Bei der Auslegung von Art. 261bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV; Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) Rechnung zu tragen. Dieser darf zwar keine so weitreichende Bedeutung gegeben werden, dass das Anliegen der Bekämpfung der Rassendiskriminierung seiner Substanz beraubt würde. Umgekehrt muss es in einer Demokratie aber möglich sein, auch am Verhalten einzelner Bevölkerungsgruppen Kritik zu üben. Eine Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB ist daher in der politischen Auseinandersetzung nicht leichthin zu bejahen. Jedenfalls erfüllt den Tatbestand nicht bereits, wer über eine von dieser Norm geschützte Gruppe etwas Unvorteilhaftes äussert, solange die Kritik insgesamt sachlich bleibt und sich auf objektive Gründe stützt. Äusserungen im Rahmen der politischen Auseinandersetzung sind dabei nicht zu engherzig auszulegen, sondern immer in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen (Urteil des Bundesgericht 6B 620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 3.1.1 mit Hinweisen auf die weitere bundesgerichtliche Rechtsprechung; Trechsel/Vest, in: Praxiskommentar StGB, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 261bis).
Öffentlichkeit
Öffentlich im Sinne der neueren Rechtsprechung zum Tatbestand der Rassendiskriminierung sind mit Rücksicht auf das geschützte Rechtsgut der Menschenwürde Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Privat sind Äusserungen und Verhaltensweisen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld (Urteil des Bundesgericht 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 3.1.1; Dorrit Schleiminger Mettler, in: Basler Kömmentar StGB II, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 261bis). Zwar hat es das Bundesgericht im Entscheid BGE 141 IV 215 (E. 2.3.1) offen gelassen, unter welchen Voraussetzungen Äusserungen im Facebook an Facebook-Freunde als „öffentlich“ im Sinne des Tatbestands zu qualifizieren sind. Gemäss eigenen Aussagen hatte der Beschuldigte im Zeitpunkt der Veröffentlichung der inkriminierten Facebook-Beiträge ungefähr 1'600 Freunde. Bei 1'600 Facebook-Freunden ist es nicht mehr möglich, mit all diesen durch eine persönliche Beziehung oder besonderes Vertrauen verbunden zu sein. Überdies waren seine Accounts öffentlich, so dass jede Person mit einem eigenen Facebook-Profil seine Beiträge sehen konnte, so unter anderem auch der Strafanzeiger. Des Weiteren wollte er mit seinen Beiträgen bezwecken, dass die zuständigen Politiker auf das Problem mit den Flüchtlingen aufmerksam werden. Dies bedingt gerade, dass der Beschuldigte wollte, dass seine Beiträge von einem breiten und öffentlichen Publikum gelesen werden. Die inkriminierten Äusserungen von dem Beschuldigte sind nicht in einem privaten Rahmen erfolgt, sondern es ist im Sinne der bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein öffentliches Handeln anzunehmen.
Der Beschuldigte erklärte bei seiner polizeilichen Einvernahme, dass seine Motivation in der Veröffentlichung dieser Beiträge die Angst vor dem Islamischen Staat (IS), Terroristen und vermummten Personen gewesen sei. Er habe diese extremistischen Auswüchse extra aufs „Korn“ genommen, damit sich in der Politik in dieser Hinsicht etwas tue. Er habe damit nicht den Glauben in irgendeiner Art und Weise angreifen oder beleidigen wollen. Er habe selbst Freunde moslemischen Glaubens. Im Grunde habe er nichts gegen Ausländer in der Schweiz. Mehr störe ihn das System rund um die Ausländer- und Flüchtlingspolitik. Er habe damit erreichen wollen, dass irgendjemand, der dafür zuständig sei, darauf aufmerksam werde und etwas dagegen unternehmen könne. Bei den Beiträgen f, i, j und l handle es sich um Satire.
Die Facebook-Beiträge richten sich allesamt gegen Flüchtlinge und Ausländer mit islamischem Glauben oder die von Afrika herkommen. Sowohl Schwarze als auch Muslime werden als Angriffsobjekt im Sinne von rassischen bzw. religiösen Gruppen von Art. 261bis StGB erfasst (BGE 140 IV 67 E, 2.2.1; Dorrit Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar StGB, a.a.O., N. 14 und 18 zu Art. 261bis mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; Trechsel/Vest, in: Praxiskommentar StGB, a.a.O., N. 11 und 13 zu Art. 261bis) Art. 261bis StGB schützt insgesamt die Menschenwürde. Bei allen Tatbestandsvarianten wird eine Verletzung der Menschenwürde vorausgesetzt. Herabsetzen im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB wird definiert, wenn einer Person oder Gruppe aufgrund der Gruppenzugehörigkeit bzw. -eigenschaft die Gleichwertigkeit bzw. Gleichberechtigung als menschliches Wesen abgesprochen wird und somit als Mensch zweiter Klasse behandelt wird (BGE 140 IV 67 E. 2.5.1; Dorrit Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar StGB II, a.a.O., N. 51 zu Art 261bis)
Wie bereits zuvor ausgeführt, ist nicht jede Kritik an einer Rasse oder einer Religion als rassistisch zu bezeichnen. Rassistisch ist eine Kritik jedoch dann, wenn sie die Ebene der Sachlichkeit verlässt und Personen oder Personengruppen, die dem Islam oder der schwarzen Ethnie angehören, öffentlich in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise herabsetzt (BGE 131 IV 23). Dies ist für eine sachliche, kritische Auseinandersetzung mit anderen Ethnien oder Religionen nicht erforderlich und kann deshalb auch unter dem Deckmantel der Aufklärung der Bevölkerung oder der Politiker nicht gerechtfertigt werden. Rassismus beginnt dort, wo der Unterschied gleichzeitig eine Abwertung der Opfer bedeutet und das Hervorheben von Unterschieden letztlich nur ein Mittel ist, die Opfer negativ darzustellen und deren Würde zu missachten (BGE 138 III 641 E. 4.3).
Die inkriminierten Beiträge des Beschuldigten haben mit sachlicher Kritik am Islam oder an der Ausländer- und Flüchtlingspolitik nichts mehr zu tun. Die Bezeichnungen als „verfluchte Saubande“, „Schweineköpfe“, „idiotische Ganzjahresfasnacht», „Kamelficker» und „saudummes Pack» verstossen gegen die Menschenwürde jedes Einzelnen und setzt die betroffenen Personengruppen als Menschen zweiter Klasse herab. Es sind reine Beschimpfungen, welche nicht durch seine angeblichen Aufklärungsbemühungen zu rechtfertigen sind. Er stellte die betroffenen Personengruppen pauschal als rückständig und minderwertig dar. Dasselbe gilt für die Aussagen „Der neue Staubsauger Modell: Muslim - Fussellutscher Turbo“, „Arme Muselkinder, was bekommen die zu Fressen?“, „Früher hatte man die Krüppel und die hässlichen Weiber den Auswanderem nach Argentinien nachgeschickt. (günstig entsorgt) heute stülpen ihnen die Kamelficker einen Sack über...“, «Der Islam ist eine Satans-Ideologie, Diese muss ausgerottet werden“, „Jetzt spinnen sie total. treibt noch mehr Inzucht, dann fehlen nur noch die blöden Gesichter...“, „Amputieren wäre sinnvoller..“, „Ein Fass ohne Boden. Ein landesweites Kastrations-Programm würde mehr nützen.“, „Was wird da importiert? Die kannst ja nicht mal für Feldarbeiten gebrauchen.“ und „Hätten sie weniger Juden vergast, müssten sie diese jetzt nicht ersetzten...". Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgenannten Facebook-Beiträge (Aufzählungen a bis 1) den objektiven Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllen.
5.2.4 Subjektiv ist erforderlich, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz genügt. Wissen und Willen haben sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu richten (Dorrit Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar StGB II, a.a.O., N. 59 zu Art. 261bis). Was der Beschuldigte wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person muss aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden. Wie bereits zuvor ausgeführt, beinhalten die inkriminierten Facebook-Beiträge lediglich Beschimpfungen ohne jegliche sachliche Kritik. Mit dem Verfassen und Veröffentlichen solcher verallgemeinernden, pauschalen Beiträge über Muslime und Schwarze, mit welchem er seine Geringschätzung gegenüber diesen Personengruppen als Menschen zum Ausdruck brachte, wollte der Beschuldigte gegen die Menschenwürde dieser Personen verstossen. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllt ist.
5.2.5 Die Berufung auf die Meinungsäusserungsfreiheit oder Kunstfreiheit ist vorliegend nicht statthaft. Die Grundrechte sind nur im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grundlage gewährleistet. Nach Art. 10 Abs. 2 EMRK darf die Meinungsäusserungsfreiheit Schranken unterworfen werden, welche zum Erhalt einer demokratischen Gesellschaftsordnung erforderlich sind. Art. 261bis StGB tut dies im Bereich der Rassendiskriminierung und stellt eine entsprechende gesetzliche Grundlage dar, die die Grundrechte einzuschränken vermag. Eine Verurteilung verstösst folglich nicht gegen die in der EMRK und BV garantierten Grundrechte. Zwischen Rassendiskriminierung und Meinungsäusserungsfreiheit kann kein Grundrechtskonflikt bestehen, weil die Menschenwürde eine notwendige Vorbedingung für die Ausübung von Menschenrechten darstellt. Folglich kann man sich nicht auf ein Grundrecht berufen, um anderen Menschen die Grundrechte abzusprecheh: Es gibt kein „Menschenrecht auf Menschenrechtsverletzung“ (Dorrit Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar StGB II a.a.O., N. 28 zu Art. 261bis mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Schuldausschlussgründe sind keine behauptet worden und auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist wegen Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und der Störungd er Glaubens- und Kultusfreiheit nach Art. 261 Abs. 1 StGB und der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gemacht, und er ist entsprechend zu verurteilen. Nachfolgend ist die Strafe zu bestimmen.

Décision

Der Beschuldigte wird der Störung der Glaubens- und Kultursfreiheit nach Art. 261 Abs. 1 StGB und der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen und wird mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 65.00, entsprechend Fr. 6'500.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.