Cas 2018-064N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2018 | 2018-064N | Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase) |
Objet de protection | Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Musulmans |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Hostilité à l'égard des personnes musulmanes |
X teilte bzw. postete den von ihm zuvor aus dem Internet kopierten nachgenannten Link unter seinem Facebook-Account in der geschlossenen Facebook-Gruppe «Plattform der Schweizerischen Volkspartei» und machte diesen somit den 126 Gruppen-Mitgliedern zugänglich.
Er ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB.
X teilte bzw. postete den von ihm zuvor aus dem Internet kopierten nachgenannten Link unter seinem Facebook-Account in der geschlossenen Facebook-Gruppe «Plattform der Schweizerischen Volkspartei» und machte diesen somit den 126 Gruppen-Mitgliedern zugänglich.
«Solche Logik ist von Moslem-Weibern, die irgendwas mit Medien machen wollen, bevor sie zum Fick- und Gebärdienst bei ihrem Gebieter antreten, nicht zu erwarten. Sie zäumen das Pferd von
hinten auf. Will sagen da sie wissen, dass ihr Gewalt-und-Mösen-Kult namens Islam in unsere zivilisierte Welt so harmonisch hin einpasst wie eine Kugel in den Kopf, entern sie geschickt freiheitliche Ideale wie Z.B. den Feminismus, cremen sie bis zur Unkenntlichkeit mit ihrer rückständigen Scheisse ein und präsentieren das Ergebnis als weibliche Selbstbestimmung und Modevielfalt. Solch ein Fan der Frauenerniedrigung und der Nonstop-Sexualisierung der Frau aus der Sicht eines Barbarenkultes ist eine Namenlose mit dem Namen X. Klar, wenn Meltem Artikel bei der klammen Hufffingtonpost schreiben und ihr einziges selbstredend geflopptes Buch bei «CreateSpace Independent Publishing» von Amazon selber veröffentlichen muss, weil kein Verlag es drucken wollte, kann es sich bei ihr nicht gerade um die hellste Kerze auf der Kulturbetrieb-Torte handeln. Dennoch ist es faszinierend, zu beobachten, dass selbst solche Medieneleven wie sie, die es unbedingt schaffen wol1en, zu keiner anderen kreativen ldee fähig sind, als den journalistischen Berufstrotteln in gesettelter Positionen ihren Mist dummdreist nachzublöken.»
Durch die mutwillige Verbreitung des fraglichen Textes in einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen geprägten Personenkreis, machte sich der Beschuldigte dessen Inhalt zu eigen. Dabei sprach er den Angehörigen des is1amischen Glaubens namentlich mit folgenden Äusserungen im Ergebnis die Gleichberechtigung und Gleichwertigkeit ab oder stellte diese zumindest infrage, was er zumindest in Kauf nahm:
«Solche Logik ist von Moslem-Weibern, die irgendwas mit Medien machen wollen, bevor sie zum Fick- und Gebärdienst bei ihrem Gebieter antreten, nicht zu erwarten.»
«Will sagen da sie wissen, dass ihr Gewalt-und-Molsen-Kult namens Islam in unsere zivilisierte Welt so harmonisch hineinpasst wie eine Kugel in den Kopf, entern sie geschickt freiheitliche ideale wie z. B. den Feminismus, cremen sie bis zur Unkenntlichkeit mit ihrer rückständigen Scheisse ein und präsentieren das Ergebnis als weibliche Selbstbestimmung und Modevielfalt.»
Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00, entsprechend CHF 3'300.00.