Cas 2019-011N

Nazi Propaganda auf Facebook

Thurgovie

Historique de la procédure
2019 2019-011N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten gemäss Art. 261bis StGB wegen Rassendiskriminierung.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Propagation d'une idéologie (al. 2);
Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Sons / images
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Révisionnisme;
Extrémisme de droite

Synthèse

Die beschuldigte Person hat über Facebook öffentlich einsehbar ein Bild und ein Video verbreitet, mit welchem sie insbesondere jüdische Personen herabsetzt und diskriminiert. In dem Bild kann man ein mit roter Sauce gezeichnetes Hakenkreuz auf hellem Teig in einem Backblech sehen.
Der Beschuldigte postete ein knapp 52-minütiges Video, indem er dieses von einer anderen Facebook-Seite kopierte und einfügte. In dem betreffenden Video wird der Holocaust geleugnet sowie die Kriegsschuld Deutschlands angezweifelt und Adolf Hitler ist mit einer Hakenkreuzarmbinde zu sehen. Als Überschrift des Videos postete der Beschuldigte: «Ganz wichtiges Video! DER 7 Millionen HOLOCAUST! Die PROPAGANDALEICHEN in BUCHENWALD waren VERHUNGERTE ERMORDETE DEUTSCHE SOLDATEN». Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten gemäss Art. 261bis StGB schuldig der Rassendiskriminierung.

En fait / faits

Der Beschuldigte hat mittels eines Internetzugangs von seinem Wohnort auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil ein Bild gepostet. In diesem kann man ein mit roter Sauce gezeichnetes Hakenkreuz auf hellem Teig in einem Backblech sehen.
Dann postete die beschuldigte Person auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil ein knapp 52-minütiges Video, indem er dieses von einer anderen Facebook-Seite kopierte und einfügte. In dem betreffenden Video wird der Holocaust geleugnet sowie die Kriegsschuld Deutschlands angezweifelt und Adolf Hitler ist mit einer Hakenkreuzarmbinde zu sehen. Als Überschrift des Videos postet der beschuldigte: «Ganz wichtiges Video! DER 7 Millionen HOLOCAUST! Die PROPAGANDALEICHEN in Buchenwald waren VERHUNGERTE ERMORDETE DEUTSCHE SOLDATEN».

En droit / considérants

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass durch das Posten der besagten Facebook-Einträge der Beschuldigte wissentlich und willentlich in gegen die Menschenwürde verstossender Weise rassendiskriminierende Gedankenäusserungen und ideologisches, auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer «Rasse», Ethnie oder Religion gerichtetes Gedankengut öffentlich verbreitet und den Holocaust verleugnet hat.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten gemäss Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 StGB schuldig der Rassendiskriminierung. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 300.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Die Kosten des Verfahrens bis CHF 861.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.