Cas 2019-012N
Argovie
Historique de la procédure | ||
---|---|---|
2019 | 2019-012N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten gemäss Art. 261bis StGB wegen Rassendiskriminierung. |
Critères de recherche juridiques | |
---|---|
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
---|---|
Auteurs | Particuliers |
Victimes | Musulmans |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Voies de fait |
Environnement social | Lieux publics; Loisirs / Sport |
Idéologie | Hostilité à l'égard des personnes musulmanes |
Der alkoholisierte Beschuldigte forderte ein muslimisches Mädchen in einem McDonald’s Restaurant auf, das Kopftuch abzunehmen. Als sie sich weigerte, schrie er sie an, sie solle «ihr verdammtes Kopftuch» abnehmen. Als sie sich weigerte, versuchte er, das Kopftuch mit Gewalt zu entfernen. In der Folge beleidigte der Beschuldigte das Opfer mit "dummer Fuzz", "Scheiss Muslima" und»Scheiss Ausländer raus mit euch". Er drohte dann, das Opfer zu töten, wenn er sie das nächste Mal sehen würde, und zeigte mit dem Finger auf sie.
Der Beschuldigte sagte «Heil Hitler» und vollzog den Hitlergruss vor dem Opfer. Dann spuckte er das Opfer an und schlug ihm mit der halb geschlossenen Hand ins Gesicht. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten unter anderem gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB wegen Rassendiskriminierung.
Das Opfer, das fast 16 Jahre alt ist, ging mit ihrer Kollegin in das McDonald's-Restaurant, in Baden. Während die beiden jungen Frauen an einem Tisch im ersten Stock saßen und gerade ihre Mahlzeit beendet hatten, kam der alkoholisierte Beschuldigte, der ebenso erst sein Essen beendet hatte, auf sie zu. Er näherte sich ihnen sehr nahe und fragte sie, ob sie wüssten, welcher Tag heute sei. Das Opfer antwortete, es sei der 25. Dezember. Der Beschuldigte erwiderte daraufhin in aggressiver Weise:
"Es ist heute Weihnachten, warum trägst du dein Kopftuch? ».
Der Beschuldigte trat daraufhin zurück und forderte das Opfer, das Muslim ist und seit seinem 12. Lebensjahr ein Kopftuch trägt, auf, das Kopftuch abzulegen, was das Opfer verweigerte. Der Beschuldigte forderte das Opfer erneut auf, ihr Kopftuch abzunehmen, was sie verweigerte. Das Opfer teilte dem Beschuldigten mit, dass das Kopftuch zu ihrer Religion gehöre. Der Beschuldigte rief:
"Zieh sofort das Scheiss Kopftuch aus".
Als das Opfer sich weigerte, versuchte der Beschuldigte dann, dem Opfer das Kopftuch abzunehmen. Als es dem Opfer gelang, ihn daran zu hindern, versuchte der Beschuldigte erneut, das Opfer anzugreifen. Dann beleidigte der Beschuldigte das Opfer mit:
"dummer Fuzz", "Scheiss Muslima", "Scheiss Ausländer raus mit euch".
Er drohte auch, sie zu töten, wenn er sie das nächste Mal sehen würde und zeigte mit dem Finger auf sie. Die Freundin des Opfers versuchte, den Beschuldigten von dem Opfer fernzuhalten, indem sie um Hilfe rief. Zwei Personen kamen den beiden jungen Frauen zu Hilfe und nahmen den Beschuldigtenin Gewahrsam. Andere Klienten kamen, um dem Opfer zu helfen. Der Beschuldigte versuchte erneut, das Opfer anzugreifen, und verlangte von ihr, das Tuch abzulegen. Danach sagte der Beschuldigte «Heil Hitler» und vollzog den Hitlergruss. Das Opfer antwortete, dass es das Jahr 2018 sei und dass es das Recht habe, zu tragen, was immer es wolle. Daraufhin spuckte der Angeklagte das Opfer an, rannte auf sie zu und schlug ihr mit der halb geschlossenen Hand ins Gesicht. Dann verließ er das McDonald's-Restaurant.
Dies zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass der Beschuldigte durch sein ausgeführtes Verhalten mindestens damit gerechnet und in Kauf genommen hat, dass er das Opfer aufgrund ihres muslimischen Glaubens in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzen würde.
Weiterhin stellt die zuständige Strafverfolgungsbehörde fest, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich den muslimischen Glauben des Opfers beschimpft und ihr Kopftuch verunehrt, mindestens hat er jedoch durch sein Verhalten damit gerechnet und dies in Kauf genommen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten unter anderem wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Gelstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, einer Busse von CHF 1'600.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen und den Kosten von CHF 1'312.50.