Cas 2020-002N

Sichtbare Fahne mit Hakenkreuz in einer privaten Wohnung

Berne

Historique de la procédure
2020 2020-002N Die Staatsanwaltschaft verfügt eine Nichtanhandnahme.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Propagation d'une idéologie (al. 2)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public);
Elément constitutif subjectif de l'infraction
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Sons / images
Environnement social Lieux publics
Idéologie Extrémisme de droite

Synthèse

Eine Fahne mit Hakenkreuz in einer privaten Wohnung war vom Trottoir aus sichtbar. Da die notwendigen Tatbestandsmerkmale der Öffentlichkeit und des Verbreitens weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt sind, wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.

En fait / faits

Eine Fahne mit Hakenkreuz in einer privaten Wohnung war vom Trottoir aus sichtbar.

En droit / considérants

Öffentlich sind Handlungen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen, d. h. nicht «im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld» (BGE 130 IV 111, 119 E. 5.2.1.).

Die Fahne mit dem Hakenkreuz war im Inneren einer privaten Wohnung an einer Wand befestigt, den Aufdruck in den Wohnbereich gerichtet und nicht nach aussen. Wer nicht implizit vor das Fenster steht und speziell darauf achtet, wird die Fahne von aussen nicht bemerken. Demnach fehlt es vorliegend am zwingenden Erfordernis der Öffentlichkeit, weshalb der Straftatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt ist.

Im Weiteren setzt Art. 261bis Abs. 2 StGB voraus, dass der Täter die rassendiskriminierende Ideologie «verbreitet». Mit der Tathandlung des «Verbreitens» ist ein «Werben», ein «Propagieren» gemeint, wie sich deutlicher aus dem französischen und dem italienischen Gesetzeswortlaut («celui qui ... aura propage une ideologie ... »; «chiunque propaga ... un'ideologia ... ») ergibt. Durch die Propaganda sollen andere Menschen für die geäusserten Gedanken gewonnen oder in ihrer Überzeugung gefestigt und bestärkt werden (Botschaft des Bundesrates vom 2. März 1992 über den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und über die entsprechende Strafrechtsrevision, BBI 1992 III 269 ff., 312 f. Ziff. 636.1).

Durch das Aufhängen einer Hakenkreuz-Fahne wird nach geltendem Recht nur dann geworben, wenn sich der Beschuldigte mit dem Hakenkreuz an die Öffentlichkeit richtet mit dem Willen, diese werbend zu beeinflussen. Das zur Erfüllung des Merkmals des «Verbreitens» erforderliche Element der werbenden Einflussnahme ist nicht schon ohne weiteres gegeben, wenn und weil sich das Hakenkreuz-Symbol an unbeteiligte Dritte richtet. In diesem Fall kann sich das Hakenkreuz-Symbol in einem eigenen Bekenntnis zur damit gekennzeichneten rassendiskriminierenden Ideologie erschöpfen, was vorliegend durch das Aufhängen der Fahne in den privaten Wohnräumen auch der Fall sein dürfte.
Die Hakenkreuzfahne war im privaten Wohnraum bei objektiver Betrachtung nicht dazu bestimmt, über das dadurch allenfalls bekundete eigene Bekenntnis zur nationalsozialistischen Ideologie hinaus unbeteiligte Dritte werbend für diese Ideologie zu gewinnen. Ebenso wenig dürfte der Wohnungsinhaber beabsichtigt haben, Dritten gegenüber seine Ideologie mitzuteilen und diese werbend zu beeinflussen.
Der Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 StGB ist nicht erfüllt. Die notwendigen Tatbestandsmerkmale der Öffentlichkeit und des Verbreitens sind weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Décision

Die Staatsanwaltschaft verfügt eine Nichtanhandnahme.