Cas 2020-005N

Negative Äusserungen zu Fahrenden in einem Zeitungsartikel (Interview mit einem Politiker)

Thurgovie

Historique de la procédure
2019 2019-058N Die Staatsanwaltschaft verurteilt die Beschuldigte. Er ist gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig. Der Beschuldigte erhob Einsprache gegen den Strafbefehl.
2020 2020-005N Das Obergericht verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Ethnie
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Elément constitutif subjectif de l'infraction
Mots-clés
Auteurs Acteurs politiques
Victimes Yéniches, Manouches/Sintés, Roms
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Media (Internet inclus)
Idéologie Anti-tziganisme

Synthèse

Ein Politiker gab ein Interview in einer Zeitung. Im Artikel machte er negative, pauschalisierende Äusserungen über Fahrende. Der Beschuldigte ist der Rassendikriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig.

En fait / faits

Anlässlich der Sitzung des Stadtparlaments stellte der Beschuldigte im Namen der Fraktion mehrere Fragen im Zusammenhang mit einer Gruppe von Fahrenden aus Frankreich, welche zu diesem Zeitpunkt auf einem Grundstück der angrenzenden Gemeinde verweilte.
In der Folge telefonierte der Beschuldigte mit einer Zeitungsredakteurin, welche eine Recherche über die Fahrenden in der betreffenden Stadt machte. Dabei führte er insbesondere Folgendes aus: Er sei kein Freund der Fahrenden. Die Roma würden auf Kosten anderer leben, sich nicht an den Steuern beteiligen und machen, was sie wollen. Wenn das jeder täte, würde die Gesellschaft zusammenbrechen. Die Schweizer gingen ja noch, aber hier drehe es sich um Franzosen. Es handle sich um Schlitzohren und Kleinkriminelle, Wahrsager, die einen anlügen würden und Leute, die Sachen versprächen und sie nicht halten würden. Unschöne Beispiele seien übervolle Mülleimer auf dem Platz. Er habe auch gehört, dass es einen Ladendiebstahl in einem Geschäft gegeben habe. Wenn die Fahrenden Fenster machen würden, müssten sie entgegen der Firmen keine Vorschriften einhalten. Sie würden den Boden verschmutzen und es gebe keine Abzuganlage.
Einige Tage später wurde schliesslich der Artikel der Redakteurin publiziert, welcher auch die obigen Aussagen des Beschuldigten enthielt.


Décision 2019-058N

Die Staatsanwaltschaft verurteilt die Beschuldigte. Er ist gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig. Der Beschuldigte erhob Einsprache gegen den Strafbefehl.

En droit / considérants

Die Äusserungen gegenüber der Redakteurin verletzten die Menschenwürde der Fahrenden. Überdies sei sich der Beschuldigte bewusst gewesen, dass die Redakteurin über das angesprochene Thema und seine Aussagen einen Artikel verfassen würde, der zumindest in der Zeitung im Regionalteil erscheinen und somit einer Vielzahl von Personen zur Kenntnis gebracht wird. Der Beschuldigte habe die Recherchen der Redaktorin begrüsst, da aus seiner Sicht die Sorge, es könnte ein ständiger Platz für die Fahrenden entstehen, viele Personen beschäftigte. Mithin habe der Beschuldigte beabsichtigt, gegenüber den Fahrenden ein feindseliges Klima zu schaffen oder zu verstärken.

Décision

Der Beschuldigte ist der Rassendikriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig. Er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 70.00, bedingt erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 450.00.
Der Beschuldigte erhob Einsprache gegen den Strafbefehl.


Décision 2020-005N

Das Obergericht verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung.

En droit / considérants

Fahrende als eine Schutzgruppe
Der Berufungskläger machte somit seine kritischen Äusserungen gegenüber den Fahrenden (besonders den französischen Fahrenden, «die Schweizer gingen ja noch») weitgehend ohne konkreten Bezug zu irgendwelchen Vorkommnissen in Bezug auf die Personen in seiner Gemeinde. Vielmehr zielt die Gesamtheit der Aussage auf eine Minderberechtigung bzw. auf eine umfassende Minderwertigkeit der Gruppe der Fahrenden gerade wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Die Aussage war überdies geeignet, althergebrachte Vorurteile und Klischeebilder weiter zu festigen. Eine solch pauschale Abwertung einer konkreten Gruppe Fahrender, ohne Einschränkung und Vorbehalt, kann keine sachliche Kritik sein.

Meinungsäusserungsfreiheit und politisches Umfeld
Bei der Auslegung von Art. 261bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung Rechnung zu tragen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Äusserungen zu politischen Fragen und Problemen des öffentlichen Lebens ein besonderer Stellenwert zukommt. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen und für viele schockierend wirken. Kritik muss dabei in einer gewissen Breite und bisweilen auch in überspitzter Form zulässig sein. Der Meinungsäusserungsfreiheit darf zwar keine so weitreichende Bedeutung gegeben werden, dass das Anliegen der Bekämpfung der Rassendiskriminierung seiner Substanz beraubt würde. Umgekehrt muss es in einer Demokratie aber möglich sein, auch am Verhalten einzelner Bevölkerungsgruppen Kritik zu üben. Eine Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 StGB ist daher in der politischen Auseinandersetzung nicht leichthin zu bejahen. Jedenfalls erfüllt den Tatbestand nicht bereits, wer über eine von dieser Norm geschützte Gruppe etwas Unvorteilhaftes äussert, solange die Kritik insgesamt sachlich bleibt und sich auf objektive Gründe stützt. Äusserungen im Rahmen der politischen Auseinandersetzung sind dabei nicht zu engherzig auszulegen, sondern immer in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen.
Der Berufungskläger ist Politiker und Fraktionschef der Partei X im Gemeindeparlament. Er tätigte seine Äusserungen erkennbar als Politiker. Als solchem stehen ihm offenkundig gewisse Freiheiten zu, seine politischen Ansichten zu vertreten und kundzutun. Eine solche pauschalisierte Herabsetzung ist von der Meinungsäusserungsfreiheit in politischen Debatten jedoch nicht umfasst. Ohne weiteres hätten vom Berufungsbeklagten Differenzierungen in Form von Einschränkungen oder Vorbehalten angebracht werden können, um seine Kritik sachlich und pointiert anzubringen. Er hat dies - bewusst oder unbewusst - nicht vorgenommen, weshalb seine Äusserungen nicht unter dem Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit im Sinn von Art. 16 BV und Art. 10 EMRK stehen. Der Berufungskläger kann sich nicht auf ein Grundrecht berufen, um anderen Menschen die Grundrechte abzusprechen.

Subjekitver Tatbestand
Aus dem Verhalten des Berufungsklägers ist zu schliessen, dass es ihm bewusst war, dass er mit den Äusserungen Personen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit herabsetzte. Nicht nur belegen seine im Strafverfahren getätigten Aussagen und eingelegten Belege seine Grundhaltung gegenüber der Volksgruppe der Fahrenden, vielmehr erklärt er im Zusammenhang mit der Richtigstellung, er habe sich überreden lassen, «dass wir es mal so auf uns zukommen liessen.» Zudem wusste er, dass seine Äusserungen für die Publikation in einer Tageszeitung und damit für die Öffentlichkeit bestimmt waren. Daher ist auch der subjektive Tatbestand zu bejahen, und der Berufungskläger ist der Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen.

Décision

Das Obergericht verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung. Die beschuldigte Person wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 70.00 bestraft. Die Geldstrafe wird bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zusätzlich wird eine Busse von Fr. 450.00 ausgesprochen.