Cas 2020-017N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2020 | 2020-017N | Die 1. Instanz spricht den Beschuldigten unter anderem der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Voies de fait; Autres moyens utilisés |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Der Beschuldigte hat den Privatkläger rassistisch beschimpft und tätlich angegriffen, wodurch dessen Hemd beschädigt wurde.
Die 1. Instanz spricht den Beschuldigten unter anderem der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig.
Der Beschuldigte hat den Privatkläger in einem Kiosk mit den Worten «Dein scheiss Vater muss dir deinen Lottoschein vom Abfall holen. Ihr Drecksafrikaner. Weg von hier.» beschimpft, ihn an den Schultern gepackt und von sich weggestossen, wodurch das Hemd des A. beschädigt worden sei und ein Sachschaden in Höhe von CHF 120 entstanden sei.
Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB begeht unter anderem, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer «Rasse», Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert. Der Beschuldigte hat mit seiner Äusserung gegenüber dem Privatkläger («Dein scheiss Vater muss dir deinen Lottoschein vom Abfall holen, Ihr Drecksafrikaner. Weg von hier.») den objektiven Tatbestand von Art. 261bis (Abs. 4) StGB ohne Weiteres erfüllt, was er im Übrigen anlässlich der Schlusseinvernahme auch so anerkannt hat. Diese Anerkennung bezog sich auch auf den subjektiven Tatbestand. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig zu sprechen.
Die 1. Instanz spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB, der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und mit einer Busse von CHF 200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.