Cas 2020-017N

Rassistische Beschimpfung und Tätlichkeit im Kiosk

Zurich

Historique de la procédure
2020 2020-017N Die 1. Instanz spricht den Beschuldigten unter anderem der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Elément constitutif subjectif de l'infraction
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales;
Voies de fait;
Autres moyens utilisés
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Der Beschuldigte hat den Privatkläger rassistisch beschimpft und tätlich angegriffen, wodurch dessen Hemd beschädigt wurde.
Die 1. Instanz spricht den Beschuldigten unter anderem der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig.

En fait / faits

Der Beschuldigte hat den Privatkläger in einem Kiosk mit den Worten «Dein scheiss Vater muss dir deinen Lottoschein vom Abfall holen. Ihr Drecksafrikaner. Weg von hier.» beschimpft, ihn an den Schultern gepackt und von sich weggestossen, wodurch das Hemd des A. beschädigt worden sei und ein Sachschaden in Höhe von CHF 120 entstanden sei.

En droit / considérants

Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB begeht unter anderem, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer «Rasse», Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert. Der Beschuldigte hat mit seiner Äusserung gegenüber dem Privatkläger («Dein scheiss Vater muss dir deinen Lottoschein vom Abfall holen, Ihr Drecksafrikaner. Weg von hier.») den objektiven Tatbestand von Art. 261bis (Abs. 4) StGB ohne Weiteres erfüllt, was er im Übrigen anlässlich der Schlusseinvernahme auch so anerkannt hat. Diese Anerkennung bezog sich auch auf den subjektiven Tatbestand. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig zu sprechen.

Décision

Die 1. Instanz spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB, der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und mit einer Busse von CHF 200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.