Cas 2020-027N

Rassistische Äusserungen gegen zwei Schwarze Frauen

Zurich

Historique de la procédure
2020 2020-027N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public)
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Der Beschuldigte bezeichnete mithin im öffentlichen Raum zwei ihm nicht bekannte, dunkelhäutige Frauen (die Geschädigten) in herabsetzender und diskriminierender Weise mit «Neger» und schrie herum, dass er «alle Schwarzen hasse». Der Beschuldigte beging mehrere Straftaten, namentlich Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB.

En fait / faits

Der Beschuldigte bezeichnete mithin im öffentlichen Raum zwei ihm nicht bekannte, dunkelhäutige Frauen (die Geschädigten) in herabsetzender und diskriminierender Weise mit «Neger» und schrie herum, dass er «alle Schwarzen hasse».

En droit / considérants

Seine rassistischen Äusserungen wurden von einem nicht zusammenhängenden grösseren Personenkreis (Kunden, Verkaufspersonal u.a.), seiner Absicht entsprechend bzw. wie er billigend annahm oder annehmen musste, wahrgenommen oder haben wahrgenommen werden können.

Ausserdem beging der Beschuldigte mehrere andere Straftaten (einfachen Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), versuchte einfache Körperverletzung mit Gift/einer Waffe/einem ge­fährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)).

Décision

Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), der versuchten einfachen Körperverle1zung mit Gift/einer Waffe/einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) sowie der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB).
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten.