Cas 2020-046N

Tätlichkeiten und rassistische Anti-Schwarze Beschimpfungen 1

Schaffhouse

Historique de la procédure
2020 2020-046N Die Beschuldigte ist der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB und weiterer Straftaten (Art. 177, 126 Abs. 1 StGB) schuldig.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales;
Voies de fait
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Die Beschuldigte hat die Anklägerin geschlagen und hat sie mit Ausdrücken wie «Scheiss Afrikaner» und «Scheiss Ausländer» diskriminiert. Die Beschuldigte ist der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB und weiterer Straftaten schuldig.

En fait / faits

Die Beschuldigte stieg aus dem Bus am Bahnhof aus und rempelte dabei mit ihrem Ellenbogen die Privatklägerin an, welche gerade dabei war, in den Bus einzusteigen. Die Beschuldigte ging weiter, ohne sich bei der Privatklägerin zu entschuldigen. Die Privatklägerin ging der Beschuldigten hinterher, um sie zur Rede zu stellen. Als die Privatklägerin der Beschuldigten vorhielt, dass sie sie geschubst habe, drehte sich die Beschuldigte um und schlug der Privatklägerin gegen den Kopf und als die Privatklägerin fiel, trat die Beschuldigte sie weiter zu Boden.
Im Rahmen der vorgenannten tätlichen Auseinandersetzung betitelte die Beschuldigte die Privatklägerin zudem als «Arschloch» und diskriminierte sie mit Ausdrücken wie «Scheiss Afrikaner» und «Scheiss Ausländer».

En droit / considérants

Im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung betitelte die Beschuldigte die Privatklägerin als «Arschloch», wodurch die Privatklägerin in ihrer Ehre verletzt wurde. Weiter diskriminierte die Beschuldigte die Privatklägerin mit Ausdrücken wie «Scheiss Afrikaner» und «Scheiss Ausländer», obwohl die Beschuldigte wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass sie mit ihrer Wortwahl die Privatklägerin aufgrund ihrer Hautfarbe als minderwertig bezeichnet und diese in deren Menschenwürde verletzt.

Décision

Die Beschuldigte ist der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB und weiterer Straftaten (Art. 177, 126 Abs. 1 StGB) schuldig. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 700.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.