Cas 2020-050N

«N****fotze» und «afrikanische Hure»

Bâle-Ville

Historique de la procédure
2020 2020-050N Die Beschuldigte hat sich der Beschimpfung und der Rassendiskriminierung schuldig gemacht.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Die Beschuldigte hat die dunkelhäutige Hotelangestellte öffentlich durch «Negerfotze» sowie «afrikanische Hure» herabgestetzt. Dadurch hat sie sich der Beschimpfung und der Rassendiskriminierung schuldig gemacht.

En fait / faits

Die Beschuldigte setzte die dunkelhäutige Hotelangestellte öffentlich in der mit diversen Gästen und Angestellten besetzten Lobby als «Negerfotze» sowie «afrikanische Hure» herab. Ausserdem beschimpfte sie die Geschädigte, indem sie ihr unterstellte, sich nur in der Schweiz aufzuhalten, um «Schwänze zu blasen».

En droit / considérants

Die Beschuldigte hat die Anklägerin öffentlich durch Worte wegen ihrer Rasse und Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt, indem sie sie in der mit diversen Gästen und Angestellten besetzten Lobby als «Negerfotze» sowie «afrikanische Hure» bezeichnete. Ausserdem beschimpfte sie die Geschädigte in einer deren Ehre verletzenden Weise.

Décision

Die Beschuldigte hat sich der Beschimpfung und der Rassendiskriminierung schuldig gemacht. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.00. Die Probezeit eines zuvor gewährten ersten Aufschubs wird um ein Jahr verlängert und die Probezeit eines zweiten Aufschubs wird widerrufen. Diese letzte Strafe ist daher vollziehbar.