Cas 2021-006N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2021 | 2021-006N | Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Strafanzeige nicht auf Art. 261bis berufen. Er kann dies daher nicht mehr tun. Das Gericht tritt auf diesen Aspekt nicht ein. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Refus de produits ou de services (al. 5) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs du secteur tertiaire |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Refus de prestations; Gestes |
Environnement social | Autre environnement social |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
A, der in B wohnt, wurde eine ärztliche Behandlung verweigert mit der Begründung, man könne nur Züricher behandeln. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Strafanzeige jedoch nicht auf Art. 261bis berufen. Er kann dies daher nicht mehr tun. Das Gericht tritt auf diesen Aspekt nicht ein.
A wohnt in B. Er habe am 23. September 2020 eine Behandlung im Psychiatriezentrum E gewünscht. Von diesem sei er an das Psychiatriezentrum C verwiesen worden. Dr. D vom Psychiatriezentrum C habe A an einen Arzt in B verwiesen und eine Behandlung des Beschwerdeführers im Psychiatriezentrum C verweigert.
Dr. D habe seine Amtsmacht als Notfallarzt eingesetzt, den Beschwerdeführer entgegen dessen Willen zu nötigen, einen bestimmten Arzt aufzusuchen. Die Ausrede, er könne, müsse oder dürfe nur Zürcher behandeln, sei reine Diskriminierung, Willkür und Rechtsmissbrauch. Es sei Nötigung, einen F (Person aus B) der in G ein medizinisches Leiden habe, nach B zu schicken.
A hat eine Strafanzeige gegen das Psychiatriezentrum C und den Arzt Dr. D aufgrund verschiedener Tatbestände gemacht.
Es kann aber auf Folgendes hingewiesen werden: Gemeinsame Voraussetzung der in Art. 261bis StGB umschriebenen Tathandlungen ist eine Verletzung der Menschenwürde. Die Menschenwürde wird verletzt, wenn einer Person oder Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die Gleichberechtigung bzw. Gleichwertigkeit als menschliches Wesen abgesprochen wird (BSK StGB-Schleiminger Mettler, a.a.O., Art. 261bis N 9 f. m.w.H.). Die Aufzählung der von Art. 261bis StGB erfassten Gruppen (‘Rasse’, ‘Ethnie’, Religion; neu auch sexuelle Orientierung) ist abschliessend. De lege lata werden beispielsweise politische, geographische und nationale Gruppen nicht geschützt (BSK StGB-Schleiminger Mettler, a.a.O., Art. 261bis N 21). Der Beschwerdeführer machte als Erfüllung dieses Straftatbestandes geltend, er sei vom C nicht behandelt worden, weil er F sei. Einerseits ist aber nicht ersichtlich, dass ihm die Gleichberechtigung als menschliches Wesen abgesprochen worden wäre, weil er F ist. Andererseits sind F als solche keine von Art. 261bis StGB geschützte Gruppe.
Dr. D. als habe auch Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 5 StGB begangen, indem er ihm als F. die ärztliche Leistung verweigert habe (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 6). Mit seiner Strafanzeige vom 24. September 2020 hatte der Beschwerdeführer allerdings noch keine Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB. Dieser Vorwurf war nicht Gegenstand der Strafanzeige, deshalb auch nicht der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und kann deshalb auch nicht Gegenstand der dagegen gerichteten Beschwerde sein. Auf den erstmals in der Beschwerde erhobenen diesbezüglichen Vorwurf (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 6) ist deshalb nicht einzutreten.