Cas 2021-052N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2021 | 2021-052N | Die Beschuldigte ist schuldig der Diskriminierung durch Herabsetzung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Musulmans |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Ecrits; Voies de fait; Gestes |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Hostilité à l'égard des personnes musulmanes |
Die Beschuldigte Person hat unterschiedliche strafbare Handlungen gegen eine kopftuchtragende Person begangen. Die Angeklagte hat das Opfer aufgrund ihrer Religion oder Zugehörigkeit zum Islam offen diskriminiert und ihre Menschenwürde schwer verletzt, was sie beabsichtigte oder zumindest billigend in Kauf nahm. Die Beschuldigte ist schuldig der Diskriminierung durch Herabsetzung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
Es liegen drei unterschiedliche Tatbestände vor:
1. Die Beschuldigte ging nahe auf die auf einer Bank sitzende, kopftuchtragende Geschädigte zu und schrie sie mit den Worten «Geh weg, Scheisse, geh zurück in dein Land» an. Danach stand die Geschädigte auf und bat die Beschuldigte darum, sie in Ruhe zu lassen. Daraufhin packte die Beschuldigte die Geschädigte im Schulterbereich und fasste ihre Hand, wobei sie die Geschädigte mit ihren Fingernägeln kratzte, allerdings hat sich die Geschädigte dabei keine Verletzungen zugezogen.
2. Die Beschuldigte stellte sich wild gestikulierend vor die sitzende, kopftuchtragende Geschädigte und fuchtelte vor ihrem Gesicht mit den Händen herum. Dabei zeigte sie ihr einen Zeitungsartikel. Als die Geschädigte daraufhin aufstand, packte die Beschuldigte sie an den Oberarmen und schüttelte die Geschädigte. Hernach spuckte die Beschuldigte ihr ins Gesicht und trat ihr mit dem Fuss gegen die Beine, wobei sich die Geschädigte jedoch keine Verletzungen zuzog. Das Vorgehen der Beschuldigten wurde durch eine Vielzahl von Leuten in der Umgebung des Sozialzentrums wahrgenommen.
3. Die Beschuldigte ging wild gestikulierend auf die kopftuchtragende Geschädigte zu und gab ihr mittels Gebärdensprache zu verstehen, dass diese ihr Kopftuch ausziehen soll. Überdies zeigte sie ihr einen Zeitungsartikel über den Islam, welcher mit Hakenkreuzen versehen war. Daraufhin schlug sie der Geschädigten mi der flachen Hand auf deren Unterarm, wodurch diese jedoch keine Verletzung erlitt. Das Vorgehen der·Beschuldigten wurde durch eine Vielzahl von Leuten am Bahnhof X wahrgenommen.
Die Angeklagte hat das Opfer aufgrund ihrer Religion oder Zugehörigkeit zum Islam offen diskriminiert und ihre Menschenwürde schwer verletzt, was sie beabsichtigte oder zumindest billigend in Kauf nahm.
Die Beschuldigte ist schuldig der Diskriminierung durch Herabsetzung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
Der aufgeschobene Vollzug, die mit dem Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 20.00, entsprechend CHF 1'400.00, wird widerrufen.
Die Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 20.00, entsprechend CHF 2'400.00 als Gesamtstrafe. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 300.00. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage.