Cas 2021-059N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2021 | 2021-059N | Der Beschuldigte hält sich nicht in der Schweiz auf und ist zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. Bis dieser Rechtsbehelf zum Erfolg führt wird das Verfahren sistiert. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race; Ethnie; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique; Sons / images |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme |
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen über den Nachrichtendienst Twitter mehrfach antisemitische Karikaturen, Fotografien von Büchern mit antisemitischem lnhalt und antisemitischen Covers und antisemitische Verschwörungstheorien veröffentlicht zu haben. Dadurch soll sich der Beschuldigte des Tatbestandes Diskriminierung und Aufruf zu Hass gemäss Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 StGB strafbar gemacht haben.
Der Beschuldigte hat auf der Plattform «Twitter» mehrfach antisemitische Karikaturen, Fotografien von Büchern mit antisemitischem Inhalt, antisemitischen Covers und antisemitische Verschwörungstheorien veröffentlicht.
Polizeiliche Ermittlungen ergaben, dass sich der Beschuldigte seit längerem nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhält. Gemäss Auskunft des Hauswartes der Liegenschaft weile der Beschuldigte seit einigen Monaten in Italien.
Da davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die sicherzustellenden elektronischen Geräte (Smartphone, Laptop etc.) bei sich in Italien hat, wurde auf die bereits angeordnete Hausdurchsuchung und Vorführung verzichtet. Weitere Ermittlungsansätze sind derzeit nicht ersichtlich.
Zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde der Beschuldigte im Fahndungssystem RIPOL zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. Bis dieser Rechtsbehelf zum Erfolg führt, ist die vorliegende Untersuchung zu sistieren.
Aufgrund der Sistierung des Verfahrens sind die Kosten vorläufig durch die Staatskasse zu übernehmen.
Unabhängig davon, dass festzulegen ist, wann die Akten zur Prüfung der Fortsetzung des Verfahrens durch die Gesichtskontrolle spätestens vorzulegen sind, ist gleichzeitig bereits das Verjährungsdatum vorzumerken.