Cas 2021-061N

Anti-Macha-Oromo Live­ Video

Zurich

Historique de la procédure
2021 2021-061N Der Beschuldigte ist schuldig der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB sowie der rassistischen Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase);
Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase)
Objet de protection Ethnie
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public);
Elément constitutif subjectif de l'infraction
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC;
Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Déclarations orales;
Sons / images
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Racisme (nationalité / origine);
Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Nach dem gewaltsamen Tod von Hachalu Hundesa, Oromo-Musiker und Aktivist, stellte der Beschuldigte ein Video auf seinem Facebook-Account ins Internet, in welchem er dazu aufrief, die Mitglieder der äthiopischen Regierung, die sich aus der Mehrheit von Angehörigen der Macha-Oromo, einer Untergruppe des Oromo-Volkes zusammensetzte, überall auf der Welt zu verfolgen und zu töten, sowie ebenfalls die Angehörigen der Neftegna, «Bewaffnete» bzw. Nachkommen der lokalen Eliten, die den Kaiser Menelik Ende des 19. Jahrhunderts bei der Unterwerfung neuer Provinzen unterstützten, zu töten.
Der Beschuldigte nahm auf seinem Facebook-Account eine «Anti-Macha-Oromo Live­Videoaufnahme» auf.
Der Beschuldigte ist schuldig der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB sowie der rassistischen Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB.

En fait / faits

Der Beschuldigte, der zu diesem Zeitpunkt auf seinem öffentlichen Facebook-Account ca. 22'000 Follower und 5'000 Freund*innen zählt, stellte ein Video auf seinen Facebook-Account, in welchem er dazu aufrief, die Mitglieder der äthiopischen Regierung, die sich aus der Mehrheit von Angehörigen der Macha-Oromo, einer Untergruppe des Oromo-Volkes zusammensetzte, überall auf der Welt zu verfolgen und zu töten. Weiter forderte er die Zuschauer*innen des Videos dazu auf, auf die Köpfe der Angehörigen der Neftegna, «Bewaffnete» bzw. Nachkommen der lokalen Eliten, die den Kaiser Menelik Ende des 19. Jahrhunderts bei der Unterwerfung neuer Provinzen unterstützten, einzuschlagen, sodass sie nicht mehr aufstehen würden. Die Leichen solle man deren Familien schicken.
Weiter zeichnete der Beschuldigte auf seinem Facebook-Account eine Live­Videoaufnahme auf, welche einer unbestimmten Anzahl von Zuschauer*innen zugänglich war. Darin bezeichnet er Angehörige des Oromo-Volkes mehrfach als «Galla- und Kush-Menschen», was in der amharischen Sprache eine Herabsetzung im Sinne von «Neger» oder «Nigger» bedeutet. Weiter nannte er die Personen des Oromo-Volkes «Kaffeebohnenpflücker», «zweitranging», «Schankillas» (Abschätzung für Schwarze Äthiopier*innen), «Menschenfresser» und behauptete, dass sie sich in «Esels­Ärschen» wohl fühlen würden. Man müsse sie nicht respektieren. Man müsse sie vernichten und beseitigen, sagte er.

Décision

Mit der Veröffentlichung des ersten Videos auf Facebook wollte der Angeklagte erreichen oder nahm zumindest in Kauf, dass eine unbestimmte Anzahl von Facebook-Nutzern von seinem Aufruf zur Gewalt gegen Angehörige der Volksgruppe der Macha-Oromo oder Neftegna Kenntnis erhält und sich dementsprechend gewalttätig oder zumindest gewaltbereit zeigt.

In der Facebook-Liveübertragung leugnet er wissentlich und willentlich die Gleichberechtigung und Gleichwertigkeit der Angehörigen des Oromo-Volkes.

Der Beschuldigte ist schuldig der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttatigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB sowie der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB.
Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessatzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 1'800.00, wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden ist.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

Die beschuldigte Person wird zudem mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.