Cas 2021-098N
St-Gall
Historique de la procédure | ||
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2021 | 2021-098N | Die Beschuldigte ist der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Voies de fait |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Anlässlich einer Auseinandersetzung an einer Bushaltestelle, betitelte die Beschuldigte die Geschädigte als «schwarze Schlampe» und versetzte ihr mindestens einen Fusstritt gegen ihr rechtes Bein und riss ihr an den Haaren.
Die Beschuldigte ist der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig.
Anlässlich einer Auseinandersetzung an einer Bushaltestelle, betitelte die Beschuldigte die Geschädigte als «schwarze Schlampe», was von mehreren an der genannten Bushaltestelle zufällig anwesenden Passanten wahrgenommen wurde. Des Weiteren versetzte die Beschuldigte der Geschädigten mindestens einen Fusstritt gegen ihr rechtes Bein und riss ihr an den Haaren, was für die Geschädigte schmerzhaft, indes ohne Verletzungsfolge war.
Die Beschuldigte ist der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig.
Die Beschuldigte wird bestraf mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 20.00, entsprechend CHF 800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt.