Cas 2021-098N

Rassistische Beschimpfung und mehrfache Tätlichkeiten

St-Gall

Historique de la procédure
2021 2021-098N Die Beschuldigte ist der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales;
Voies de fait
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Anlässlich einer Auseinandersetzung an einer Bushaltestelle, betitelte die Beschuldigte die Geschädigte als «schwarze Schlampe» und versetzte ihr mindestens einen Fusstritt gegen ihr rechtes Bein und riss ihr an den Haaren.
Die Beschuldigte ist der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig.

En fait / faits

Anlässlich einer Auseinandersetzung an einer Bushaltestelle, betitelte die Beschuldigte die Geschädigte als «schwarze Schlampe», was von mehreren an der genannten Bushaltestelle zufällig anwesenden Passanten wahrgenommen wurde. Des Weiteren versetzte die Beschuldigte der Geschädigten mindestens einen Fusstritt gegen ihr rechtes Bein und riss ihr an den Haaren, was für die Geschädigte schmerzhaft, indes ohne Verletzungsfolge war.

Décision

Die Beschuldigte ist der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig.
Die Beschuldigte wird bestraf mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 20.00, entsprechend CHF 800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt.