Cas 2021-103N
Berne
Historique de la procédure | ||
---|---|---|
2021 | 2021-103N | Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 schuldig erklärt. |
Critères de recherche juridiques | |
---|---|
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Ethnie; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
---|---|
Auteurs | Acteurs politiques |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits; Propagation de matériel raciste |
Environnement social | Autre environnement social |
Idéologie | Antisémitisme; Extrémisme de droite |
Der Beschuldigte veröffentlichte als damaliger Parteipräsident einer rechtsextremen Schweizer Partei und (Mit-)verantwortlicher des Parteimagazins einen antisemitischen Text des ersten Protokolls von «Die Protokolle der Weisen von Zion» mit einem kurzen Vorwort.
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB für schuldig erklärt.
Der Beschuldigte veröffentlichte als damaliger Parteipräsident einer rechtsextremen Schweizer Partei und (Mit-)verantwortlicher des Parteimagazins, einen antisemitischen Text des ersten Protokolls von «Die Protokolle der Weisen von Zion» mit einem kurzen Vorwort.
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 schuldig erklärt.
Er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00, ausmachend CHF 2200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Der Beschuldigte wird zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 440.00 bestraft.