Cas 2022-007N
Argovie
Historique de la procédure | ||
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2022 | 2022-007N | Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Diskriminierung und Aufrufes zu Hass gemäss Art. 261bis Abs. 4, 1. Satzteil StGB. |
2022 | 2022-008N | Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass gemäss Art. 261bis Abs. 4 1. Satzteil StGB. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Ethnie |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Bien juridique protégé; Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs politiques |
Victimes | Personnes noires / PoC; LGBTIQ+ |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine); Racisme (couleur de peau); Hostilité envers LGBTIQ+ |
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, insgesamt drei Beiträge auf Facebook gepostet zu haben, worin er afrikanische Männer pauschal als pädophil und damit als minderwertig und kriminell darstellt. Er vermittelt ausserdem den Eindruck, dass homosexuelle Partnerschaften widernatürlich seien und spricht somit homosexuellen Beziehungen die Gleichwertigkeit gegenüber heterosexuellen Beziehungen ab.
Die 1. Instanz verurteilt den Beschuldigten der mehrfachen Diskriminierung und Aufrufes zu Hass gemäss Art. 261bis Abs. 4, 1. Satzteil StGB. Die 2. Instanz bestätigt die Verurteilung.
Der Beschuldigte veröffentlichte am 14. August 2021 auf seinem Facebook-Profil einen Beitrag mit folgendem Inhalt:
«Wenn wir es nun zulassen, dass in naher Zukunft dann auch afrikanische Flüchtlinge (mehrheitlich Männer), kleine Mädchen zwecks «figgifiggi» adoptieren dürfen, dann Gute Nacht mit unserer Kultur!».
Am Folgetag löschte er seinen Beitrag und erklärte dies ebenfalls auf Facebook wie folgt:
«Habe ihn gelöscht, weil ich mein Ziel, die Ablenkung vom Thema Spaltung, erreicht habe. Jedoch ist es einfach die Realität, dass häufig die jüngsten Mädchen von Männern afrikanischer Herkunft sexuell belästigt werden.».
Kurz danach veröffentlichte er weiter den Beitrag
«Das Gesetz ist ein Schritt für weitere Forderungen zu Kindsadoptierungen von unnatürlichen Partnerschaften.».
Die obengenannten Beiträge wurden im Rahmen der politischen Debatte bezüglich der Abstimmung «Ehe für alle» verfasst. Diese Abstimmungsvorlage sah eine Änderung des Zivilgesetzbuches vor, die insbesondere gleichgeschlechtlichen Paaren die Eheschliessung und die Adoption ermöglichen sollte.
Décision 2022-007N
Ethnie:
Im ersten Beitrag benutzt der Beschuldigte den Ausdruck «afrikanische Flüchtlinge (mehrheitlich Männer)», wodurch seine Äusserungen eine mehrfach umgrenzte Personengruppe betrifft. Der Begriff «Flüchtling» bezeichnet eine Person, die aus politischen, religiösen, wirtschaftlichen oder ethnischen Gründen aus ihrer Heimat geflohen ist. Der Flüchtlingsbegriff knüpft damit nicht an eine bestimmte Eigenschaft, wie Ethnie, Religion oder sexuelle Orientierung an und durch dessen alleinige Verwendung kann daher der Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt werden.
Durch den Zusatz «afrikanische» grenzt der Beschuldigte die Gruppe der Flüchtlinge jedoch weiter ein, unter Verwendung eines Merkmals, welches an die Herkunft der Flüchtenden anknüpft. Die Äusserung des Beschuldigten richtet sich ausschliesslich gegen Flüchtende aus Afrika und nicht etwa gegen solche aus anderen Teilen der Welt. Das Adjektiv «afrikanisch» bedeutet Afrika oder die Afrikaner betreffend, in Afrika gelegen, aus Afrika stammend. Als Kontinent mit 54 anerkennten Staaten umfasst Afrika jedoch nicht nur eine bestimmte Ethnie, sondern eine Vielzahl derer. Die Bezeichnung «afrikanisch» umfasst sämtliche in Afrika vorhandenen Ethnien und stellt damit einen im deutschen Sprachgebrauch verwendeten Sammelbegriff dar.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist zudem das Wissen und Verständnis des Durchschnittsadressaten der zu beurteilenden Äusserungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Durchschnittsadressat im allgemeinen Sprachgebrauch eine klare Abgrenzung zwischen den einzelnen afrikanischen Ethnien vornimmt und sich stets dessen bewusst ist, wie weitreichend die Bedeutung des Adjektivs «afrikanisch» tatsächlich ist. Der Durchschnittsadressat in der Schweiz dürfte unter dem Begriff «afrikanische Flüchtlinge» vielmehr die in der Schweiz vertretene Gruppe der afrikanischen Flüchtlinge verstehen. Aus der Übersicht über die Asylgesuche nach Nationen für die Jahre 1986-2021 des Staatssekretariats für Migration SEM ist ersichtlich, dass die afrikanische Flüchtlingsgruppe in der Schweiz in den letzten 10 Jahren hauptsächlich aus Flüchtenden aus Algerien, Marokko, Eritrea, Nigeria, Somalia und Tunesien besteht. Unter Berücksichtigung der schweizerischen Gegebenheiten ist somit davon auszugehen, dass der Durchschnittsadressat den Begriff «afrikanische Flüchtlinge» als Sammelkategorie für die in der Schweiz vorhandenen afrikanischen Flüchtlingsgruppen versteht.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst der Begriff der Ethnie im Sinne der Bestimmung von Art. 261bis StGB auch eine Mehrzahl von Ethnien. Als afrikanisch gelten sämtliche aus Afrika stammende Ethnien, damit bezeichnet auch der Sammelbegriff «afrikanisch» an sich eine Ethnie. Durch die weitere Eingrenzung auf die Gruppe der afrikanischen Flüchtlinge, ist für das Gericht eindeutig, dass sich die Äusserungen des Beschuldigten für den hiesigen Durchschnittsadressaten gegen die in der Schweiz vertretene Gruppe afrikanischer Flüchtlinge richtet, womit insbesondere Flüchtlinge aus Algerien, Eritrea, Marokko, Nigeria, Somalia und Tunesien gemeint sind. Der Beschuldigte knüpft seine negative Äusserung damit nicht an den Flüchtlingsstatus per se, sondern an die Herkunft der Flüchtlinge an. Das Tatbestandsmerkmal der Ethnie ist somit gegeben.
Sexuelle Orientierung:
Der Beschuldigte veröffentlichte seine Aussage im Rahmen der politischen Debatte bezgl. der Abstimmung über die «Ehe für alle». Der ganze veröffentlichte Abschnitt lautet:
«Wie es Herr Nationalrat Thomas Burgherr erwähnt, soll die Ehe für die Partnerschaft zwischen Mann und Frau so bestehen bleiben. Die SVP steht zu ihren christlichen Werten. Das Gesetz ist ein Schritt für weitere Forderungen zu Kindsadoptierungen von unnatürlichen Partnerschaften. Das geht langsam zu weit!»
Aus dem Text geht für den Durchschnittsadressaten hervor, dass der Beschuldigte Partnerschaften, die nicht von einem Mann und einer Frau begründet sind, als unnatürlich erachtet. Eine anders-lautende Interpretation der Aussage, wie sie der Beschuldigte behaupten lässt, ist hingegen nur nach längerer Auseinandersetzung mit dem Text überhaupt möglich. Massgebend ist jedoch, welchen Sinn der Durchschnittsadressat der Aussage im vorliegenden Kontext beimisst. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Durchschnittsadressat unter dieser Aussage versteht, dass homosexuelle Partnerschaften unnatürlich seien.
Herabsetzen:
Es ist weiter zu prüfen, ob der Beschuldigte mit seiner Aussage die Gruppe der «afrikanischen Flüchtlinge (mehrheitlich Männer)» in einer die Menschenwürde verletzenden Weise herabsetzt. Er warnt in seiner Äusserung, dass es der schweizerischen Kultur schaden werde, wenn in naher Zukunft afrikanische Flüchtlinge kleine Mädchen zwecks «figgi figgi» adoptieren könnten. Es bedarf keiner grösseren Interpretation der Aussage, um festzustellen, dass mit «figgi figgi» sexuelle Handlungen und mit «kleinen Mädchen», Mädchen unter 16 gemeint sind. Mit seiner Aussage unterstellt der Beschuldigte damit männlichen afrikanischen Flüchtlingen kleine Mädchen zwecks Durchführung sexueller Handlungen adoptieren zu wollen. Der Beschuldigte schreibt demnach männlichen afrikanischen Flüchtlingen pädophile Eigenschaften zu. Er kritisiert dabei nicht generell die Gefahr einer Kindsadoption zur Durchführung von sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, sondern er sondert die Gruppe der männlichen afrikanischen Flüchtlinge explizit heraus. Die Aussage des Beschuldigten kann daher nur dahingehend verstanden werden, dass insbesondere afrikanische männliche Flüchtlinge zu sexuellen Handlungen mit Kindern neigen.
Mit seinem Kommentar wonach es die Realität sei, dass häufig die jüngsten Mädchen von Männern afrikanischer Herkunft sexuell belästigt werden, wirft der Beschuldigte Afrikanern undifferenziert vor, dass sie kleine Mädchen sexuell belästigen. Er lässt dabei ausser Acht, dass er seinen Kommentar gemäss eigenen Angaben auf einen einzigen Erfahrungsbericht stützt. Eine sachliche Auseinandersetzung mit dem betreffenden Vorfall fehlt gänzlich. Der Durchschnittsadressat dürfte beim Ausdruck «die jüngsten Mädchen» Mädchen im Vorschul- oder Primarschulalter verstehen und somit Mädchen unter 10 Jahren. Afrikanische Männer werden damit pauschal als pädophil und damit als minderwertig und kriminell dargestellt womit sie in ihrer Menschenwürde herabgesetzt werden.
Durch seine Aussage, wonach alle Partnerschaften, die nicht von einer Frau und einem Mann begründet wurden, unnatürlich seien, vermittelt der Beschuldigte den Eindruck, dass homosexuelle Partnerschaften widernatürlich seien. Damit stellt er diese als minderwertig dar und spricht in der Folge den Personen, die nicht in einer heterosexuellen Beziehung sind die Gleichwertigkeit gegenüber diesen ab. Damit stellt er homosexuelle Partnerschaften und insbesondere die Beteiligten an solchen Partnerschaften als Menschen zweiter Klasse dar, wodurch er sie im Sinne des StGB herabsetzt.
Meinungsäusserungsfreiheit:
Der Beschuldigte beruft sich auf seine Meinungsäusserungsfreiheit. Im Rahmen der politischen Diskussion war es selbstredend das Recht des Beschuldigten Kritik gegenüber der Initiative «Ehe für alle» zu äussern. Dass die Meinungsäusserungsfreiheit insbesondere im Rahmen einer politischen Debatte eine zentrale Rolle spielt, steht ausser Frage. Die Äusserung des Beschuldigten geht jedoch über eine zugespitzte Kritik hinaus. Der Kommentar des Beschuldigten beinhaltet keine sachliche Kritik, setzt sich nicht mit pro und kontra der Initiative auseinander, vielmehr beschränkt sich der Beschuldigte darauf, pauschal die Behauptung aufzustellen, dass afrikanische männliche Flüchtlinge kleine Mädchen zwecks Durchführung sexueller Handlungen adoptieren werden, falls die Gesetzesvorlage durchkommt. Solche Äusserungen können unter dem Titel der Meinungsäusserungsfreiheit nicht gerechtfertigt sein. Strafbarer Rassismus beginnt dort, wo der Unterschied gleichzeitig eine Abwertung der Opfer bedeutet und das Hervorheben von Unterschieden letztlich nur ein Mittel ist, die Opfer negativ darzustellen und deren Würde zu missachten (BGE 138 III 641 E.4.3). Genau dies ist vorliegend der Fall.
In der zweiten Behauptung stützt sich der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben auf einen Erfahrungsbericht und seine eigenen Erfahrungen im Ausgang. Diese Undifferenziertheit kann nur schon darin erblickt werden, dass der Beschuldigte argumentiert, er habe das angeprangerte Verhalten im Ausgang beobachtet. Es erscheint sehr unglaubwürdig, dass der Beschuldigte sexuelle Belästigungen gegenüber kleinen Kindern im Ausgang beobachtet haben will, werden sich diese doch sicherlich nicht im Ausgang befinden und zudem von ihren Eltern begleitet. Die Aussage des Beschuldigten ist damit nicht nur überspitzt, sondern schlicht unwahr und unbelegt. Die Aussage des Beschuldigten zielte vielmehr darauf ab, seinen vorherigen Kommentar zu rechtfertigen und zu relativieren. Um dies zu erreichen schreckte der Beschuldigte denn auch nicht davor zurück, «Männern afrikanischer Herkunft» pauschal strafbares Verhalten vorzuwerfen. Eine solch verallgemeinernde und letztlich nur auf die Herabsetzung der betroffenen Gruppe gezielte Aussage, fällt nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit – auch nicht in einem politischen Diskurs.
Im dritten Beitrag, stützt sich der Beschuldigte ebenfalls auf sein Recht zur Meinungsäusserungsfreiheit. Auch vorliegend verzichtet der Beschuldigte gänzlich auf eine sachliche und objektive Auseinandersetzung mit dem Thema, sondern er stellt pauschal die Behauptung auf, dass homosexuelle Partnerschaften unnatürlich seien und spricht ihnen damit die Gleichwertigkeit gegenüber heterosexuellen Partnerschaften ab. Eine Herabsetzung von homosexuellen Partnerschaften ist für die Äusserung von möglicher Kritik an der Ehe für alle und deren Auswirkungen auf Kindsadoptionen selbstredend völlig unnötig. Eine objektive und sachliche Kritik kann auch geäussert werden, ohne dass dabei die Würde der kritisierten Gruppe angegriffen wird und sollte insbesondere für einen Politiker durchaus möglich sein. Die Aussage des Beschuldigten ist daher nicht durch die Meinungsäusserungsfreiheit geschützt.
Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Diskriminierung und Aufrufes zu Hass gemäss Art. 261bis Abs. 4, 1. Satzteil StGB.
Er wird zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen auf CHF 220.00 verurteilt, mit einer 2-jährigen Probezeit. Die Geldstrafe beläuft sich gesamthaft auf CHF 15'400.00.
Décision 2022-008N
Ethnie:
Die Vorinstanz erwägt, der Ausdruck «afrikanische Flüchtlinge» sei vom Begriff der «Ethnie» im Sinne von Art. 261bis StGB erfasst, da der Durchschnittsadressat diesen Begriff als Sammelkategorie für die in der Schweiz vorhandenen afrikanischen Flüchtlingsgruppen verstehe, namentlich Flüchtende aus Algerien, Marokko, Eritrea, Nigeria, Somalia und Tunesien. Der Beschuldigte knüpfe seine negative Äusserung sodann nicht an den Flüchtlingsstatus per se, sondern an die Herkunft der Flüchtlinge an.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB ein Segment der Bevölkerung, das sich selbst als abgegrenzte Gruppe versteht und das vom Rest der Bevölkerung als Gruppe verstanden wird. Sie muss eine gemeinsame Geschichte sowie ein gemeinsames zusammenhängendes System von Einstellungen und Verhaltensnormen (Tradition, Brauchtum, Sitte, Sprache etc.) haben, wobei die genannten Merkmale zur Abgrenzung verwendet werden müssen. Der Be-griff der «Ethnie» im Sinne von Art. 261bis StGB erfasst auch eine unter einem Sammelbegriff zusammengefasste Mehrheit von Ethnien. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Begriff «Kosovaren» als Sammelkategorie die verschiedenen im Kosovo lebenden Ethnien bezeichnet und damit eine Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB erfasst (BGE 148 IV 113). Der öffentliche Friede wird mittelbar geschützt als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe (BGE 143 IV 77).
Der Ausdruck «afrikanisch» wird im konkreten Kontext vom Durchschnittsadressaten als Sammelkategorie für sämtliche in Afrika vorhandenen Ethnien und somit als Ausdruck für eine ethnische Gruppe verstanden. Durch die Eingrenzung auf die Gruppe der afrikanischen Flüchtlinge werden die in Afrika vorhandenen Ethnien weiter eingegrenzt auf die in der Schweiz vertretene Gruppe. Ob der Durchschnittsadressat in diesem Kontext eine klare Abgrenzung zwischen den einzelnen afrikanischen Ethnien vornimmt oder nicht, ist nicht relevant. Der Beschuldigte hat demnach im dargelegten Kontext mit dem Ausdruck «afrikanische Flüchtlinge» eine unter einem Sammelbegriff zusammengefasste Mehrheit von Ethnien bezeichnet. Der Begriff «afrikanische Flüchtlinge» ist im dargelegten Kontext als Bezeichnung für eine «Ethnie» im Sinne von Art. 261bis StGB zu qualifizieren.
Sexuelle Orientierung:
Die Vorinstanz hat entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht unterschlagen, dass es um eine Äusserung im Rahmen der politischen Debatte bezüglich der Abstimmung über die «Ehe für alle» ging. Der unbefangene Durchschnittsadressat versteht im Kontext der Abstimmung über die «Ehe für alle» und im Sinne einer Gesamtbeurteilung des Posts, dass Partnerschaften bzw. Ehen, die nicht zwischen Mann und Frau be- bzw. geschlossen werden, hier als un- bzw. widernatürlich dargestellt werden. Es handelt sich dabei um eine homophobe Äusserung, die unter Art. 261bis StGB fällt.
Meinungsäusserungsfreiheit:
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR kommt Äusserungen zu politischen Fragen und Problemen des öffentlichen Lebens ein besonderer Stellenwert zu. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen und für viele schockierend wirken. Dies ist unmittelbare Konsequenz des durch Pluralismus, Toleranz und Offenheit geprägten Leitbilds einer demokratischen Gesellschaft. Eingriffe in die Rechte aus Art. 10 Abs. 1 EMRK sind gerechtfertigt, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, einem legitimen Ziel dienen und sich in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erweisen, wobei die Schranken von Art. 10 Abs. 2 EMRK eng auszulegen sind. Kritik muss dabei in einer gewissen Breite und bisweilen auch in überspitzter Form zulässig sein. Denn in öffentlichen Debatten ist es oft nicht von Anfang an möglich, eindeutig zwischen unwahrer, halbwahrer und begründeter Kritik zu unterscheiden. Werden durch eine extensive Auslegung des Strafrechts zu hohen Anforderungen an kritische Äusserungen gestellt, besteht die Gefahr, dass auch begründete Kritik nicht mehr vorgebracht wird. Allerdings darf der Meinungsäusserungsfreiheit keine so weitreichende Bedeutung gegeben werden, dass das Anliegen der Bekämpfung der Rassendiskriminierung seiner Substanz beraubt würde. Gleichwohl muss es in einer Demokratie aber möglich sein, auch am Verhalten einzelner Bevölkerungsgruppen Kritik zu üben. Eine Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB ist daher in der politischen Auseinandersetzung nicht leichthin zu bejahen. Jedenfalls erfüllt den Tatbestand nicht bereits, wer über eine von dieser Norm geschützte Gruppe etwas Unvorteilhaftes äussert, solange die Kritik insgesamt sachlich bleibt und sich auf objektive Gründe stützt. Äusserungen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen sind nicht strikt nach ihrem Wortlaut zu messen, da bei solchen Auseinandersetzungen Vereinfachungen und Übertreibungen üblich sind; daher sind sie nicht zu engherzig auszulegen, sondern immer in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen. So mag die Darstellung eines wahren Sachverhaltes erlaubt sein, selbst wenn sie geeignet ist, ein feindseliges Klima gegen Angehörige bestimmter Gruppen zu schaffen oder zu verstärken (BGE 148 IV 113 E. 5.3 mit Verweis auf BGE 143 IV 193 E. 1 und 3.3.3; BGE 131 IV 23 E. 2.1 und 3.1 sowie diverse Urteile des EGMR; Urteil des Bundesgerichts 6B_749/2020 vom 18. Mai 2020 E. 3.7.2).
Allerdings blieben die Äusserungen des Beschuldigten nicht im Rahmen dessen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR in politischen Debatten zulässig ist, sondern erfolgten bei einer Würdigung in ihrem Gesamtzusammenhang in einer gegen die Menschenwürde der betroffenen Personengruppe verstossender Weise im Sinne der in Frage kommenden Strafbestimmung.
Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass gemäss Art. 261bis Abs. 4 1. Satzteil StGB.
Er ist zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 170.00 d.h. CHF 11'900, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von CHF 2'500 zu verurteilen.