Cas 2022-018N
Fribourg
Historique de la procédure | ||
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2022 | 2022-018N | Der Beschuldigte wird u.a. der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig gesprochen. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Voies de fait |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Der Beschuldigte beschimpfte einen Mann mit antichinesischen Parolen und teilte mehrfach mit, dass dieser nicht «hierher» gehöre. Diese Äusserungen werden von Drittpersonen wahrgenommen, da er lautstark und ununterbrochen herumschrie. Ausserdem verpasste der Beschuldigte derselben Person einen Faustschlag gegen das Gesicht.
Der Beschuldigte wird u.a. der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte hat einen Mann mit den Worten «Drecks-Chinese», «Dreckrasse», «Chrüppuhund» und «Riisfrässer» beschimpft. Weiter hat er mehrfach mitgeteilt, dass der Geschädigte nicht «hierher» gehöre. Diese Äusserungen wurden auf einem öffentlichen, in dieser Jahreszeit viel besuchten Parkplatz geäussert und wurden von Drittpersonen wahrgenommen, da der Beschuldigte lautstark und ununterbrochen herumschrie. Ausserdem hat er derselben Person einen Faustschlag gegen das Gesicht verpasst.
Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB und der Tätlichkeiten schuldig gesprochen. Er wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, wobei der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt wird. Der Beschuldigte wird ausserdem zu einer Busse von CHF 1300.00 verurteilt.