Cas 2022-049N
Schwyz
Historique de la procédure | ||
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2022 | 2022-049N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Verfahrens wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis CP). |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | Objet de protection en général |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Voies de fait; Gestes |
Environnement social | Lieux publics; Loisirs / Sport |
Idéologie | Extrémisme de droite |
Der Beschuldigte soll in einer Bar gegenüber A. die neben ihm an einem Tisch sass, sexuell übergriffig geworden sein und sie beschimpft haben. Der Beschuldigte habe A. sein Tattoo auf der Brust, die «88», gezeigt. Sie habe versucht, ihn zu beruhigen, jedoch habe er extreme Stimmungsschwankungen gehabt. Er hatte diverse Nazisymbole tätowiert und den Kopf kahlgeschoren. Zusätzlich, wird ihm vorgeworfen, zur gleichen Zeit vor anderen Gästen der Bar und zudem vor der Polizei den Hitlergruss gezeigt und «Heil Hitler» gerufen zu haben.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Verfahrens wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis CP).
Der Beschuldigte soll in einer Bar der neben ihm an einem Tisch sitzenden A. zunächst die Hand aufs Knie gelegt haben, dann mit beiden Händen an das rechte Bein gefasst und mit den Händen in Richtung Schritt gefahren sein. Er soll ihr dabei gesagt haben, dass er sie gerne küssen wolle und lehnte sich ihr entgegen. Anschliessend habe er sie mit einer Hand am Hals gepackt und gedrückt, sie als Schlampe bezeichnet und zu ihr gesagt, sie solle sich ficken. Der Beschuldigte habe A. sein Tattoo auf der Brust, die «88», gezeigt. Sie habe versucht ihn zu beruhigen, jedoch habe er extreme Stimmungsschwankungen gehabt. Er hatte diverse Nazisymbole tätowiert und den Kopf kahlgeschoren.
Zudem wird ihm vorgeworfen, zur gleichen Zeit mehrfach gegenüber diversen anwesenden Gästen und vor seinem Wohnort gegenüber den aufgrund seiner starken Alkoholisierung ausgerückten Polizeibeamten den Hitlergruss gezeigt und «Heil Hitler» gerufen zu haben.
Das öffentliche Zeigen des Hitlergrusses kann gemäss Lehre und Rechtsprechung je nach den Umständen und örtlichen Gegebenheiten sowie dem Kreis der Adressaten ein strafloses Bekenntnis, ein Verbreiten von Ideologien nach Abs. 2 oder eine Herabsetzung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB darstellen. Der Straftatbestand von Art. 261bis Abs. 2 StGB erfordert das Verbreiten der rassendiskriminierenden Ideologie, ein Werben oder Propagieren, mit dem andere Menschen für die geäusserten Gedanken gewonnen oder in ihrer Überzeugung bestärkt werden sollen. Abs. 4 des Artikels setzt unter anderem ein Herabsetzen einer Person oder Gruppe voraus, indem diesen aufgrund ihrer Zugehörigkeit die Gleichwertigkeit in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen wird.
Die Beurteilung, ob das öffentliche Zeigen des Hitlergrusses eine blosse Bekundung eines eigenen Bekenntnisses, ein tatbestandsmässiges Propagieren der rassendiskriminierenden Ideologie oder eine Herabsetzung von Personen oder Gruppen darstellt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall wird der Beschuldigte von mehreren Personen als stark alkoholisiert beschrieben. Aufgrund seines äusserst aggressiven und rücksichtslosen Verhaltens sowie seines stark alkoholisierten Zustands ist anzunehmen, dass er vor allem Aufmerksamkeit erregen wollte. Es kann nicht ausreichend nachgewiesen werden, dass er beim Zeigen des Hitlergrusses oder beim Aussprechen von «Heil Hitler» konkret darauf abzielte, für die nationalsozialistische Ideologie zu werben oder Jüdinnen und Juden herabzusetzen. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Verurteilung von vornherein unwahrscheinlich, weshalb das Verfahren wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt wird.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Verfahrens wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis CP).