Cas 2022-050N
St-Gall
Historique de la procédure | ||
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2022 | 2022-050N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten u.a. der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | Race; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers; Jeunes |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Sons / images; Gestes |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Aucune indication sur l'idéologie |
Der Beschuldigte hat verschiedene strafrechtlich relevante Handlungen vorgenommen und auf seinem Mobiltelefon aufgezeichnet. Die Mobiltelefondaten beinhalteten diverse Foto- und Videoaufnahmen u.a. mit Feuerwerkskörpern, Sprengungen, einer Faustfeuerwaffe sowie Darstellungen mit rassistischen Motiven. Insb. hat er wiederholt den Hitlergruss in der Öffentlichkeit gezeigt und sich dabei fotografieren lassen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten u.a. der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig.
Die Mobiltelefondaten des Beschuldigten beinhalteten diverse Foto- und Videoaufnahmen u.a. mit Feuerwerkskörpern, Sprengungen, einer Faustfeuerwaffe sowie Darstellungen mit rassistischen Motiven. Ebenfalls war zum Teil der Beschuldigte auf diesen Aufnahmen zu erkennen. Der Beschuldigte wurde in der Folge einvernommen bzw. es wurde bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt.
In einem der Videos zeigte der Beschuldigte, wie man einen Molotow-Cocktail baut. Nachdem er einen erstellt hatten, beschloss er, ihn auf die Staatsstrasse zu werfen, wo er auf dem Strassenbelag der Fahrbahn explodierte und für mindestens 20-30 Sekunden brannte, bevor er ihn mit Wasser löschte.
Der Beschuldigte hat zudem wiederholt in der Öffentlichkeit mit schräg nach oben gerichtetem, ausgestrecktem rechtem Arm und flacher Hand posiert. Mehrheitlich hält er dabei den Zeige- und Mittelfinger der linken Hand über die Oberlippe (wobei Bilder davon erstellt wurden). Dabei handelt es sich um die eindeutige Geste des Hitlergrusses.
Mit dem mehrfachen Zeigen des Hitlergrusses in der Öffentlichkeit (bzw. dem Weiterverbreiten von Bildern davon, in einem Bereich mit Öffentlichkeitszugang, wo entsprechend die Kontrolle über die weitere Verbreitung nicht mehr vorhanden war bzw. nicht mehr selber eingegrenzt werden konnte), hat der Beschuldigte durch sein Handeln zumindest billigend in Kauf genommen, Personen und Gruppen betreffend ihrer «Rasse» und/oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise herabzusetzen und zu diskriminieren.
Ein Teil der Delikte wurde vor der Volljährigkeit des Beschuldigten begangen. Die Delikte dürften entsprechend mehrheitlich oder noch verstärkter der jugendlichen Leichtsinnigkeit des Beschuldigten zuzuschreiben sei, denn der er ist seither nicht mehr weiter strafrechtlich auffällig geworden. Bei der Einvernahme, wo er zugab, mehrmals den Hitlergruss gezeigt zu haben, erklärte er, dies jeweils ohne ideologischen Hintergrund aus einer «blöden Idee» und im Alkoholrausch gemacht getan zu haben, und dass es ihm leidtäte. Diese Einsicht und Reue sind strafmindernd zu berücksichtigen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) schuldig.
Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Gelstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Er wird zudem verurteilt zu einer Busse von CHF 300.00.