Cas 2022-066N
Valais
Historique de la procédure | ||
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2022 | 2022-066N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Refus de produits ou de services (al. 5) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs du secteur tertiaire |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Refus de prestations |
Environnement social | Loisirs / Sport; Autre environnement social |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Der Privatkläger behauptet, aufgrund seiner Hautfarbe nicht alle Dienstleistungen eines Hotels in Anspruch nehmen zu dürfen, obwohl er einen negativen PCR-Test hatte. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben jedoch, dass zu dieser Zeit die COVID-19-Verordnung für das Hotelrestaurant die 2G-Regelung (Zugang nur für geimpfte und genesene Personen mit COVID-Zertifikat) und für den Wellnessbereich die 2G-plus-Regelung (Zugang nur für geimpfte und genesene Personen mit negativem PCR-Test) vorschrieb. Da der Privatkläger nur über einen negativen PCR-Test verfügte, wurde ihm der Zugang zu den obengenannten Räumlichkeiten zu Recht verwehrt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Der Privatkläger behauptet er habe aufgrund seiner Hautfarbe nicht die gesamten Dienstleistungen eines Hotels in Anspruch nehmen dürfen, obschon er einen PCR-Test besessen habe.
Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass der Privatkläger im Dezember 2022 Gast des Hotels X. war, und in dieser Zeit gemäss der damals geltenden COVID-19-Verordnung für das Hotelrestaurant die 2G-Regelung (d.h. Zugang nur für geimpfte und genesene Personen, d.h. COVID-Zertifikat, und für den Wellnessbereich gar 2G-plus-Regelung, d.h. Zugang nur für geimpfte und genesene Personen, mit negativen PCR-Test) galt. Da der Privatkläger lediglich über einen negativen PCR-Test verfügte, wurde er darauf hingewiesen, dass er keinen Zutritt zum Hotelrestaurant und dem Wellnessbereich habe und die Mahlzeiten im Zimmer zu sich nehmen müsse. An einem Abend begab er sich jedoch entgegen den geltenden Vorschriften in den Wellnessbereich, wo er darauf hingewiesen wurde, dass er sich ohne COVID-Zertifikat nicht aufhalten dürfe. Am nächsten Morgen beabsichtigte er, das Frühstück im Hotelrestaurant einzunehmen, was ihm jedoch wiederum mit derselben Begründung verweigert wurde. In der Folge wurde ihm das Frühstück auf seinem Zimmer serviert.
Mit diesem Verhalten haben sich die beschuldigten Personen weder der Rassendiskriminierung im Sinne der Leistungsverweigerung (Art. 261bis Abs. 5 StGB) noch der Beschimpfung (Art. 177 StGB) strafbar gemacht. Der Sache ist damit mangels strafbaren Verhaltens mithin keine weitere Folge zu geben.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.