Cas 2022-078N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2022 | 2022-078N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics; Monde du travail |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine); Racisme (couleur de peau) |
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in einem COVID-Testzentrum einen Mitarbeiter, öffentlich und in Anwesenheit von Drittpersonen, mit dem N-Wort bezeichnet und ihm gesagt haben, er solle in sein Land zurückgehen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe in einem COVID-Testzentrum einen Mitarbeiter, öffentlich und in Anwesenheit von Drittpersonen, als «Neger» bezeichnet und ihm gesagt, er solle in sein Land zurückgehen. In der Folge erstattete der Rechtsdienst der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) Strafanzeige gegen den Beschuldigten, da es sich bei diesem um einen Studenten der ZHAW handelte.
Der Geschädigte gab per E-Mail an, dass für ihn die Sache erledigt bzw. der Fall für ihn «gelöst» sei und er deshalb nicht zur Einvernahme erscheinen werde. Zudem erklärte der Geschädigte ausdrücklich sein Desinteresse am weiteren Strafverfahren.
Bei dem Tatbestand der Diskriminierung und Aufruf zu Hass handelt es sich um ein Offizialdelikt. Da der Geschädigte jedoch ausdrücklich ein Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung erklärt hat, das Institut der Desinteressenserklärung von Betroffenen als Anwendungsfall des Opportunitätsprinzips anerkannt ist (Art. 52 StGB, Art. 8 Abs. 1 und Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO) und vorliegend kein öffentliches Interesse an
einer weiteren Strafverfolgung ersichtlich ist, insbesondere da die ZHAW bereits ein internes Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet bzw. durchgeführt hat und er dort bereits mit Konsequenzen rechnen muss, ist auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung ist nicht anhand zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine spätere Eröffnung, wenn die Voraussetzungen hierfür eintreten oder bekannt werden.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.