Cas 2022-112N

Rassistische Äusserung während Fernsehsendung

Bâle-Ville

Historique de la procédure
2022 2022-112N Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt, weil der Straftatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt ist.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public);
Elément constitutif subjectif de l'infraction
Mots-clés
Auteurs Journalistes / éditeurs
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Loisirs / Sport;
Media (Internet inclus)
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Der Beschuldigte kommentiert während einer live-Fernsehsendung die afrikanische Herkunft des Fussballspielers, ohne zu ahnen, dass seine Aussage über ein Aussenmikrofon aufgefangen und vom zahlreichen Fernsehpublikum wahrgenommen wurde.
Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt, weil der Straftatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt ist.

En fait / faits

Der Beschuldigte kommentiert während einer live-Fernsehsendung die afrikanische Herkunft des Fussballspielers, ohne zu ahnen, dass seine Aussage über ein Aussenmikrofon aufgefangen und vom zahlreichen Fernsehpublikum wahrgenommen wurde.

En droit / considérants

Vorausgesetzt wird gemäss herrschender Lehre, dass der Täter die Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserung hatte. Dieses Kriterium ist vorliegend nicht erfüllt. Obschon der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und somit keine sachdienlichen Angaben zur Sachverhaltsermittlung beisteuerte, ist aufgrund der Akten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er die Äusserung nicht an die Öffentlichkeit, sondern vielmehr an einen Arbeitskollegen gerichtet hatte. Vom Umstand, dass ein Aussenmikrophon in der Nähe war, hatte der Beschuldigte keine Kenntnis.
Entsprechend lässt sich vorliegend in subjektiver Hinsicht kein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten belegen, womit der Straftatbestand der Rassendiskriminierung in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt ist.

Décision

Das Strafverfahren der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB gegen die beschuldigte Person wird eingestellt, weil der subjektive Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt ist.