Cas 2022-112N
Bâle-Ville
Historique de la procédure | ||
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2022 | 2022-112N | Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt, weil der Straftatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt ist. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public); Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Journalistes / éditeurs |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Loisirs / Sport; Media (Internet inclus) |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Der Beschuldigte kommentiert während einer live-Fernsehsendung die afrikanische Herkunft des Fussballspielers, ohne zu ahnen, dass seine Aussage über ein Aussenmikrofon aufgefangen und vom zahlreichen Fernsehpublikum wahrgenommen wurde.
Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt, weil der Straftatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt ist.
Der Beschuldigte kommentiert während einer live-Fernsehsendung die afrikanische Herkunft des Fussballspielers, ohne zu ahnen, dass seine Aussage über ein Aussenmikrofon aufgefangen und vom zahlreichen Fernsehpublikum wahrgenommen wurde.
Vorausgesetzt wird gemäss herrschender Lehre, dass der Täter die Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserung hatte. Dieses Kriterium ist vorliegend nicht erfüllt. Obschon der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und somit keine sachdienlichen Angaben zur Sachverhaltsermittlung beisteuerte, ist aufgrund der Akten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er die Äusserung nicht an die Öffentlichkeit, sondern vielmehr an einen Arbeitskollegen gerichtet hatte. Vom Umstand, dass ein Aussenmikrophon in der Nähe war, hatte der Beschuldigte keine Kenntnis.
Entsprechend lässt sich vorliegend in subjektiver Hinsicht kein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten belegen, womit der Straftatbestand der Rassendiskriminierung in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt ist.
Das Strafverfahren der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB gegen die beschuldigte Person wird eingestellt, weil der subjektive Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt ist.