Cas 2023-041N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2023 | 2023-041N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Voisinage; Lieux publics |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Der Beschuldigte äusserte sich Geschädigten gegenüber an einem öffentlichen Quartierfest rassistisch aufgrund ihrer Hautfarbe.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig.
Der Beschuldigte nannte die Geschädigte, nachdem sich diese neben ihn an eine Festbank gesetzt hatte, als «Nigger», welche keinen Anstand hätten und äusserte sich ihr gegenüber, dass sie nichts wert sei.
Durch seine Aussagen diskriminierte der Beschuldigte wissentlich und willentlich die Geschädigte in Anwesenheit einer Freundin der Geschädigten sowie vor seinen eigenen Verwandten und Bekannten auf einem öffentlichen, jedermann zugänglichen Quartierfest aufgrund ihrer Hautfarbe.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.