Cas 2023-041N

Rassistische Äusserung auf Quartierfest

Zurich

Historique de la procédure
2023 2023-041N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Voisinage;
Lieux publics
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Der Beschuldigte äusserte sich Geschädigten gegenüber an einem öffentlichen Quartierfest rassistisch aufgrund ihrer Hautfarbe.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig.

En fait / faits

Der Beschuldigte nannte die Geschädigte, nachdem sich diese neben ihn an eine Festbank gesetzt hatte, als «Nigger», welche keinen Anstand hätten und äusserte sich ihr gegenüber, dass sie nichts wert sei.

En droit / considérants

Durch seine Aussagen diskriminierte der Beschuldigte wissentlich und willentlich die Geschädigte in Anwesenheit einer Freundin der Geschädigten sowie vor seinen eigenen Verwandten und Bekannten auf einem öffentlichen, jedermann zugänglichen Quartierfest aufgrund ihrer Hautfarbe.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig.

Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.