Cas 2023-045N
Grisons
Historique de la procédure | ||
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2023 | 2023-045N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Strafverfahrens. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Jeunes |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Communication électronique; Sons / images |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Aucune indication sur l'idéologie |
Der Beschuldigten wird vorgeworfen, vier Bilddateien mir rassendiskriminierenden Inhalt in einer WhatsApp-Gruppe mit 885 Teilnehmern veröffentlicht zu haben.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt aufgrund Verjährung die Einstellung des Strafverfahrens.
Im Rahmen der Auswertung eines Mobiltelefons einer Drittperson durch die Kriminalinspektion wurde festgestellt, dass über die Mobiltelefonnummer der Beschuldigten, vier Bilddateien in der WhatsApp-Gruppe «Witzige Bilder und Videos» mit 885 Teilnehmern veröffentlicht wurden. Die vier Bilddateien zeigten rassendiskriminierenden Inhalt und wurden anfangs November 2019 von der Beschuldigten an alle Mitglieder des Gruppenchats verschickt.
Ende November 2022 – also über drei Jahre später – gab sie gegenüber der Kantonspolizei an, sich nicht mehr an alle Bilddateien/Sticker zu erinnern, diese aber wohl verschickt zu haben. Die Beschuldigte war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat minderjährig.
Die Strafverfolgung von Jugendstraftaten verjährt in drei Jahren, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist (Art. 36 Abs. 1 lit. b JStG). Vorliegend sind seit den tatbestandsmässigen Handlungen vom November 2019 mehr als drei Jahre vergangen. Damit ist die Verfolgungsverjährung eingetreten und der staatliche Strafanspruch untergegangen. Das gegen die Beschuldigte wegen Diskriminierung durch Herabsetzung, aufgrund der «Rasse», Ethnie oder Religion gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB geführte Strafverfahren ist deshalb einzustellen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt aufgrund Verjährung die Einstellung des Strafverfahrens.