Cas 2023-049N
St-Gall
Historique de la procédure | ||
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2023 | 2023-049N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Ethnie |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Membres de la population majoritaire / Blancs / Chrétiens |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Der Beschuldigte postete auf Facebook einen Kommentar, in dem er die Schweizer als «dummes Volk» bezeichnete.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Ein Facebook-Nutzer, postete auf Facebook folgenden Kommentar «Schweizer wehren sich nicht». Der Beschuldigte kommentierte darauf folgendermassen: «Ist leider so. Ein dummes Volk das alles glaubt. Zum … [Anm.: kotzender Smiley]».
Die anzeigende Person findet, der Beschuldigte habe durch seinen Kommentar bezüglich Schweizer gegen die Strafnorm gegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass verstossen.
Angriffsobjekt von Art. 261bis Abs. 4 StGB sind entweder einzelne Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder unmittelbar die Gruppe selbst. Es werden rassische, ethnische oder religiöse Gruppen erfasst. Nationen und Nationalitäten werden als solche nicht erfasst. Daraus erhellt, dass der Kommentar des Beschuldigten, in welchem er die Schweizer Bevölkerung als «dummes Volk» bezeichnet, von vornherein den objektiven Tatbestand des Art. 261bis StGB nicht erfüllt.
Aus diesem Grund ist gegen den Beschuldigten kein Strafverfahren wegen Diskriminierung durch Herabsetzung, aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion) i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB zu eröffnen und das Strafverfahren ist gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht anhand zu nehmen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.