Cas 2023-059N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2023 | 2023-059N | Das Strafverfahren wird eingestellt. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Communication électronique; Sons / images |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme; Révisionnisme |
In einem WhatsApp-Chat wurden antisemitische Sticker mit Bezug zum Nationalsozialismus verschickt.
Das Verfahren gegen den Beschuldigten X. wird eingestellt, da sich kein Tatverdacht erhärtet hat bzw. ihm kein strafbares Verhalten angelastet werden konnte.
Sein Sohn gab zu Protokoll, dass das Konto ihm gehöre und der Beschuldigte nichts davon gewusst habe.
Die Polizei rapportierte gegen X. und seinen Sohn T. (separates Verfahren) wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass. Es wurde ihnen vorgeworfen, über ein WhatsApp-Konto diverse Sticker in einem Chat mit 49 Teilnehmenden gesendet zu haben. Aufgrund der jeweiligen Aufmachung der Sticker sei öffentlich durch Schrift und Bild der Holocaust, die systematische Ermordung der vor allem europäischen Juden durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft, gröblich verharmlost worden. In der durchsuchten, gemeinsamen Wohnung konnten keinerlei Hinweise auf Zugehörigkeit zu einer extremistischen Gruppe festgestellt werden.
Der Sohn T. gab in der Einvernahme zu Protokoll, dass X. mit dem Ganzen nichts zu tun habe. Es sei sein WhatsApp-Konto und er habe die Sticker im WhatsApp-Gruppenchat verschickt. X. wisse nichts von diesem Gruppenchat.
Der Beschuldigte konnte aufgrund seiner Aussagen und den getätigten Ermittlungen durch die Polizei als Täter ausgeschlossen werden. Angesichts der Aussagen des Beschuldigten und den Aussagen von T. kann dem Beschuldigten vorliegend kein strafbares Verhalten anklagegenügend angelastet werden.
Bei der gegebenen Sach- und Beweislage ist die gegen den Beschuldigten wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass angehobene Strafuntersuchung einzustellen (Art. 319 lit. A und 320 StPO).