Fälle aus der Beratung

Kein Einlass ins Kino für Rechtsextreme

Ein Kinobetreiber kontaktierte die EKR mit der Frage, ob es zulässig sei, Rechtsextremen mit Blood and Honour-T-Shirts den Einlass zu verweigern. Auf die Nachfrage, ob sich die Rechtsextremen gewalttätig verhalten, andere Gäste belästigt oder rassistische Sprüche geäussert hätten, lautete die Antwort: «Nein, aber dieses rassistische T-Shirt muss doch reichen». Das EKR-Sekretariat schilderte dem Fragesteller die Rechtslage, wonach das Tragen von Kleidern mit rassistischen Symbolen gemäss Rassismus-Strafnorm nicht verboten ist, so lange mit rassistischem Gedankengut keine «Werbung» gemacht wird. Erst wenn sich die Betreffenden rassistisch äussern oder störend verhalten, könne man ihnen den Einlass verweigern und Anzeige bei der Polizei beziehungsweise der Staatsanwaltschaft erstatten. Diese Instanzen müssen dann eine Untersuchung einleiten. Grundsätzlich stehe dem Kinobetreiber offen, die Personen auf die fraglichen T-Shirts anzusprechen. Bei solchen Aktionen ist aber Vorsicht geboten, um sich selbst und weitere Anwesende nicht in Gefahr zu bringen.

Diskriminierendes Verhalten eines Zöllners gegenüber einer Inderin

Eine schon seit mehreren Jahren in der Schweiz wohnhafte Inderin beklagte sich bei der EKR über eine unhöfliche und rassistische Behandlung durch einen Angestellten des Grenzwachtkorps am Flughafen Zürich. In der Überzeugung, dass sie nichts zu verzollen hatte, ging sie durch den Ausgang «nichts zu deklarieren». Ein Angestellter wurde auf ihre mit vielen Geschenken gefüllten Koffer aufmerksam. Gemäss der Schilderung der Frau kam es daraufhin zu einer schikanösen und nicht tolerierbaren Behandlung. Da sie nicht in der Lage war, den Wert der für ihre Familienmitglieder erhaltenen Geschenke zu beziffern, weil sie deren Inhalt nicht kannte, begann der Angestellte die Geschenke aufzureissen. Nach einem längeren verbalen Disput lief das in der Vorhalle mit ihrem Vater wartende Kind auf ihre Mutter zu. Der Zollbeamte beschwerte sich mit den Worten «für solche Kinder müssen wir Schweizer Steuern bezahlen». Die EKR kontaktierte daraufhin die zuständige Stelle beim Bund und riet der Fragestellerin, sich mit einer Beschwerde an die Zollverwaltung zu richten.

Rassismus in der Verwaltung

Eine Schweizerin, die in einem kantonalen Amt arbeitete, wandte sich an das Sekretariat der EKR und beschwerte sich über ihren Vorgesetzten, der sich seit Jahren über dunkelhäutige Menschen und Ausländer rassistisch äusserte mit Worten und Aussagen wie «Nigger», «Huere Vagante» «Schwarze Grind muesch ha, de geits dir guet», «elende Österreicherin». Nachdem der Vorgesetzte auf dem Pult der Mitarbeiterin ein Bild ihres dunkelhäutigen Mannes bemerkte, begann er sie zu meiden. Ein paar Wochen später wurde der Frau mit der Begründung, sie würde ihre Arbeitszeit vorsätzlich falsch erfassen, gekündigt. Das Sekretariat der EKR riet ihr, sich anwaltschaftlich vertreten zu lassen, eine Beschwerde gegen ihre Kündigung einzureichen und ein Schreiben wegen der rassistischen Vorfälle an die Departementsleitung zu richten. Zudem solle sie sich an eine lokale Anlaufstelle gegen Rassismus wenden, welche sie beratend unterstützen könne. Zwei Mitarbeiter des Personaldienstes kontaktierten in der Folge die EKR mit der Bitte, sie bei den Untersuchungen zu den Rassismusvorwürfen zu unterstützen. Trotz mehreren Zeugen, welche die rassistischen Äusserungen bestätigten, kam der Departementsvorsteher in der Untersuchung zum Schluss, es seien zwar grobe Worte gefallen, Rassismus liege aber nicht vor. Man werde die Sache an einer Weiterbildung thematisieren und gegenüber dem Vorgesetzten eine Warnung aussprechen. Die Beschwerde gegen die Kündigung wurde mit der Begründung abgewiesen, man könne der Gekündigten nachweisen, durchschnittlich vier Minuten pro Tag mehr Zeit erfasst zu haben, als sie tatsächlich gearbeitet habe.

Rassismusvorwurf an die Polizei

Ein Bürger wandte sich an die EKR, weil er eine aus seiner Sicht rassistische Polizeikontrolle in einem Bahnhof beobachtet hatte. Ein Polizist stützte sein Knie in den Rücken eines dunkelhäutigen Mannes, der flach auf dem Boden lag. Der Mann habe sich nicht gewehrt. Trotzdem hätte ihn der Polizist mit den Worten «What do you say now, asshole?!» beschimpft. Der Polizist sei alleine gewesen, habe gestresst gewirkt und mehrmals per Funk Hilfe angefordert. Als einige Minuten später zwei weitere Polizisten mit einem Kastenwagen ankamen, wurde der Mann ins Auto gezerrt. Der Zeuge schrieb dem Polizeikommandanten einen Brief mit der Bitte, «dem Sachverhalt auf den Grund zu gehen und mich darüber zu unterrichten, wie der Vorfall seitens der Stadtpolizei eingeschätzt wird und welche Massnahmen allenfalls ins Auge gefasst werden». Der Polizeikommandanten antwortete Folgendes: Nach einem Gespräch mit dem Polizisten habe man festgestellt, dass dieser sich überfordert gefühlt hatte, was primär auf die Einsatztaktik zurückzuführen sei. Der Fall sei mit dem verantwortlichen Offizier der Einsatzleitung analysiert und geeignete Massnahmen getroffen worden. Aus Sicht des entrüsteten Bürgers war das Antwortschreiben sehr unbefriedigend ausgefallen, da eine strafrechtliche Untersuchung ausgeblieben sei. Die EKR bestätigte diese Einschätzung und riet der Person, sich an einen Anwalt zu wenden.

Zum AnfangLetzte Aktualisierung: 02.01.2019

Die EKR führt eine juristische Datensammlung mit Entscheiden und Urteilen, die seit 1995 nach Artikel 261bis des Strafgesetzbuches von den verschiedenen Rechtsinstanzen der Schweiz gefällt wurden.

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