Fall 2009-043N
Basel-Landschaft
Verfahrensgeschichte | ||
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2009 | 2009-043N | Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Rechtsextremismus |
Unter den beschlagnahmten Gegenständen befanden sich etliche Waffen und Gegenstände mit Bezug zur rechtsextremen Szene: ein Metallemblem, ein Fingerring mit Hakenkreuz, ein Anhänger mit Kelten- und Hakenkreuz, ein Pin mit Hakenkreuz, eine Hakenkreuzfahne, diverse Schriftstücke und Kleber mit rechtsradikalem Hintergrund. Die Gegenstände mit Bezug zur rechtsextremen Szene wurden im Einverständnis mit dem Angeklagten eingezogen.Keine weiteren Angaben zum Sachverhalt.
Der Angeklagte wird unter anderem des mehrfachen Raufhandels, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Rassendiskriminierung für schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt.