Cas 2001-013N
Berne
Historique de la procédure | ||
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2001 | 2001-013N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde eröffnet die Strafuntersuchung nicht. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Propagation d'une idéologie (al. 2) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Propagation de matériel raciste |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Extrémisme de droite |
Der Betreiber eines Geschäftes ist angeklagt, T-Shirts mit rassendiskriminierendem Aufdruck in seinem Laden angeboten und verkauft zu haben. Unter den fraglichen T-Shirts befand sich ein Aufdruck «Mit unseren Fahnen ist der Sieg» und der Abbildung der Reichskriegsflagge des Norddeutschen Bundes / Deutschen Reiches von 1867-1921. Der Angeschuldigte gab an, von diesem T-Shirt 8-10 Stück verkauft zu haben.
Das DAP (Dienst Analyse und Prävention im Bundesamt für Polizei) überprüfte die vom Angeschuldigten im Laden angebotenen T-Shirts. Es kam zum Schluss, dass allenfalls das T-Shirt mit dem Aufdruck «Mit unseren Fahnen ist der Sieg» und der Abbildung der Reichskriegsflagge des Norddeutschen Bundes / Deutschen Reiches von 1867-1921 möglicherweise strafrechtlich relevant sein könnte.
Der vorliegende Sachverhalt wird von der Strafverfolgungsbehörde bezüglich des Verbreitens einer Ideologie im Sinne von Abs. 2 des Art. 261bis StGB untersucht.
Die Strafverfolgungsbehörde kommt zum Schluss, dass hier kein Verbreiten einer Ideologie vorliege, da auf dem fraglichen T-Shirt die Ideologie des Nationalsozialismus nur angedeutet werde. Anders wäre das T-Shirt zu beurteilen, wenn in der Mitte der Reichskriegsfahne nicht der Reichsadler, sondern das Hakenkreuz abgebildet wäre.
Nichteröffnung der Strafuntersuchung.