Cas 2007-071N

Hissen einer Hakenkreuzfahne 2

Argovie

Historique de la procédure
2007 2007-071N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Propagation d'une idéologie (al. 2)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public)
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Autres moyens utilisés
Environnement social Loisirs / Sport
Idéologie Extrémisme de droite

Synthèse

Der Angeklagte traf sich mit drei weiteren Personen (einer davon im selben Verfahren beurteilt, siehe EKR-Datenbank 2007-70) gegen Abend bei einem Grillplatz zu einem Grillabend. Dort hissten sie eine Hakenkreuzfahne. Dies wurde der Polizei von Passanten gemeldet.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde prüft diesen Fall unter Art. 261bis Abs. 2 StGB. Der Tatbestand der Ideologie sei erfüllt, sobald ein planmässiges und gezieltes Handeln einhergehe. Als Ideologie seien unter anderem das Aufhängen eines Hitlerbildes, das Zeichnen eines Hakenkreuzes oder das Grüssen mit dem Hitler-Gruss zu qualifizieren. Die Behörde stellt fest, dass die Hakenkreuzfahne ein wesentliches Symbol des Nationalsozialismus sei.

Weiter führt die zuständige Strafverfolgungsbehörde aus, dass nur die öffentliche Begehung strafrechtlich verfolgt werde. Dabei folgt die Strafverfolgungsbehörde der Begriffsdefinition des Bundesgerichts, wonach alle Äusserungen und Verhaltensweisen öffentlich seien, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Abzustellen sei dabei auf die konkreten Umstände. Auch wenn unter allen Anwesenden ein Vertrauensverhältnis bestehe, könne eine Handlung dennoch öffentlich sein, wenn die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass eine grössere Anzahl von unbekannten Menschen die Äusserungen mitbekommen. Da der Platz, auf dem sich die Beteiligten versammelten, von spazierenden Aussenstehenden einsehbar war, sei die hier zur Frage stehende Handlung als öffentlich einzustufen.

Die Strafverfolgungsbehörde stellt jedoch fest, dass kein generelles Verbot bestehe, rechtsextreme Symbole öffentlich zur Schau zu stellen, weil dies noch nicht als Verbreitung einer Ideologie erscheine. Vielmehr müsse sich der Angeschuldigte an die Öffentlichkeit richten und diese beeinflussen und umwerben. Die Darstellung des Hakenkreuzes sei dann strafbar, wenn es werbend verwendet werde. Die Hakenkreuzfahne wurde von den Angeschuldigten zum Zeichen ihrer Gesinnung gehisst. Weitere Aktivitäten seien nicht bekannt.

Aus diesen Gründen könne man dem Angeschuldigten und dem Mitangeklagten (vgl. EKR-Datenbank 2007-70) kein strafrechtlich relevantes Verhalten zur Last legen, weshalb das Strafverfahren einzustellen sei.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.